Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 72 Monate (6 Jahre)
Vollzug: unbedingt
In der Fasnachtsnacht 2015 mischte sich ein Mann in einen Streit zwischen Kollegen und einem aggressiven, vermutlich berauschten Mann ein, holte einen 63 cm langen Baseballschläger aus dem Auto und schlug diesem, als er sich abwandte, mit voller Wucht von hinten gegen den ungeschützten Kopf (Schädel-Hirn-Trauma Grad III, Schädelfraktur, Hirnblutungen).
Am 8. Februar 2015 kam es in Landquart zu einem gefährlichen Vorfall im Strassenverkehr. Der damals 24-jährige Beschuldigte A. lenkte seinen Personenwagen und geriet mit dem Geschädigten E. in einen heftigen Streit. Als E. zu Fuss im Bereich eines Parkplatzes bzw. Strassenrandes stand, beschleunigte A. seinen Pkw gezielt und fuhr mit hoher Geschwindigkeit direkt auf den Fussgänger zu, um diesen niederzureissen. Das Fahrzeug erfasste E. frontal, schleuderte ihn über die Motorhaube gegen die Windschutzscheibe und auf den Asphalt. Das Opfer erlitt schwere Schädel-Hirn-Verletzungen, multiple Knochenbrüche an den Beinen und Beckenfrakturen, schwebte in akuter Lebensgefahr und erlitt bleibende körperliche Beeinträchtigungen. Nach der Kollision flüchtete A. vom Tatort, ohne sich um den Schwerverletzten zu kümmern. Bei der späteren Anhaltung führte er zudem Betäubungsmittel (Marihuana) mit sich. Mit Urteil vom 31. Mai 2018 sprach das Regionalgericht Landquart A. der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie der mehrfachen BetmG-Übertretung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren (72 Monate) und einer Busse von CHF 300.00. Zudem wurde die Schadenersatz- und Genugtuungspflicht dem Grundsatze nach festgestellt. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und plädierte auf fahrlässige schwere Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 24 Monaten unter bedingtem Vollzug. Er bestritt jeglichen Tötungsvorsatz und machte geltend, das Fahrzeug sei ins Rutschen geraten; überdies rügte er die Begutachtung und berief sich auf eine schwere ADHS-Erkrankung mit verminderter Schuldfähigkeit. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und forderte eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf mindestens 7 Jahre. Mit Urteil vom 11. Oktober 2021 hiess die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Berufung bezüglich des Strafmasses teilweise gut und verurteilte A. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monate) und einer Busse von CHF 100.00. Die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Verkehrsregelverletzung wurden bestätigt. Das Kantonsgericht hielt fest, dass das direkte Zufahren auf einen Fussgänger mit einem tonnenschweren Pkw ein massives Tötungsrisiko birgt, welches der Täter billigend in Kauf nahm. Die psychiatrischen Gutachten stellten jedoch eine ADHS-Erkrankung und kognitive Defizite fest, die die Impulskontrolle und Verhaltenskontrolle in Belastungssituationen beeinträchtigten (leicht verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB). Dies, zusammen mit dem Versuchsstadium (Art. 22 StGB) und dem anfänglichen Geständnis, rechtfertigte eine Herabsetzung der erstinstanzlichen Einsatzstrafe von 6 Jahren auf 4 Jahre Freiheitsstrafe. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_521/2022 vom 7. November 2022 ab.
Vorstrafe 2013 (BetmG-Übertretungen, Waffengesetz-Vergehen), nicht einschlägig. Eventualvorsatz als Annahme (Tötungsvorsatz bejaht). Staatsangehörigkeit nicht angegeben. Alkohol: Täter hatte ein Bier und zwei Shots getrunken (Opfer unter Drogeneinfluss).