Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: unbedingt
Nach einem Trinkgelage in der Asylunterkunft schlug ein Asylbewerber vor einer Bar einen Mitbewohner mit Fäusten, schlug ihm eine Flasche auf den Kopf, zerschlug sie und fügte ihm mit der kaputten Flasche eine Schnittwunde am Hals zu; zudem trat er den am Boden Liegenden (Raufhandel mit einem Mittäter, Blutalkohol bis 0,91 Promille).
In den frühen Morgenstunden des 1. Januar 2006 kam es in einer Diskothek in St. Moritz zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung unter mehreren alkoholisierten Gästen. Der Angeklagte X., ein abgewiesener Asylbewerber ohne festen Wohnsitz, beteiligte sich aktiv an einer eskalierenden Schlägerei auf der Tanzfläche. Er griff mehrere Personen mit Faustschlägen an. Als sich Sicherheitskräfte und andere Gäste einmischten, ergriff X. ein schweres Bierglas von der Theke und schleuderte es aus kurzer Distanz gezielt gegen den Kopf des Geschädigten C. Das Glas zersplitterte beim Aufprall im Gesicht des Opfers, wodurch dieses schwere Schnittwunden im Augen- und Wangenbereich, tiefe Fleischwunden sowie eine Contusio bulbi erlitt. Das Opfer musste notfallmässig im Spital genäht werden und trug bleibende Narben davon. Das Bezirksgericht E. sprach X. mit Urteil vom 29. März 2006 des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig. Das Bezirksgericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 8 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 8 Tagen. Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragte die Aufhebung des Urteils und den Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung, subeventualiter eine deutliche Reduktion der Strafe auf höchstens 3 Monate Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Er machte geltend, er habe das Bierglas in Notwehr geworfen, nachdem er von mehreren Personen angegriffen worden sei; überdies sei er stark alkoholisiert gewesen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Mit Urteil vom 21. Juni 2006 wies der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden die Berufung vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts E. Das Gericht verwarf die Notwehrbehauptung, da X. die Schlägerei aktiv mitverursacht und das gefährliche Bierglas gezielt als Waffe eingesetzt hatte. Eine alkoholbedingte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit lag nicht vor. Das Tatverschulden wog erheblich: Der Wurf eines Glasgegenstands gegen den Kopf eines Menschen birgt das Risiko schwerster irreversibler Gesichts- und Augenverletzungen. Für die einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und den Raufhandel erachtete das Gericht eine Gefängnisstrafe von 8 Monaten als tat- und schuldangemessen. Den bedingten Vollzug verweigerte das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, da der Angeklagte über keine soziale Verankerung in der Schweiz verfügte und angesichts seiner massiven Gewaltbereitschaft eine ungünstige Legalprognose gestellt werden musste.
Täter 1987 geboren, Asylbewerber (Einreise 2004), zwei Vorstrafen (u.a. Jugendanwaltschaft 2004). Mittäter in separatem Verfahren. Score grob: ANAG-Widerhandlung (+1).