Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Eine alkoholabhängige Frau griff im Juni 2012 in ihrer Wohnung ein Rüstmesser, stach gegen Bauch und Oberkörper ihres Lebenspartners und stach zweimal zu: Ein Stich durchbohrte den linken Oberarm, der zweite traf das Brustbein; durch Verletzungen von Lunge und Herz hätten lebensbedrohliche Komplikationen entstehen können.
Am Nachmittag des 1. August 2013 kam es in einer Wohnung in Reinach BL zu einer gravierenden tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten B. und dem Geschädigten A. Die beiden standen in einer konfliktbeladenen Bekanntschaftsbeziehung, die von erheblichem Alkoholkonsum geprägt war. Im Verlauf eines eskalierenden Streits im Wohnzimmer ergriff die Beschuldigte unvermittelt ein spitzes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von über 10 cm. Als der Geschädigte versuchte, sie abzuwehren, stach sie mit grosser Wucht gezielt auf seinen Oberkörper ein. Ein erster Messerstich durchdrang den linken Oberarm des Opfers vollständig von vorne nach hinten und verletzte Muskel- und Nervengewebe. Unmittelbar danach stach die Beschuldigte mit massiver Wucht frontal gegen den Brustkorb des Geschädigten, wobei die Messerspitze mit erheblicher Kraft auf das Brustbein (Sternum) traf und dort steckenblieb, wodurch eine lebensgefährliche Perforation des Herzens und der grossen Blutgefässe nur durch den knöchernen Widerstand des Brustbeins verhindert wurde. Das Opfer erlitt schwere Stichwunden, arterielle Blutungen und schwebte in potenzieller Lebensgefahr. Mit Urteil vom 22. Mai 2014 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft (Dreierkammer) B. der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Das Strafgericht verurteilte sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten (3 ½ Jahre), unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft. Ferner wurde die Beschuldigte zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung an den Geschädigten verpflichtet, und das Tatmesser wurde gerichtlich eingezogen. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Strafrecht). Sie beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und verlangte eine Verurteilung lediglich wegen einfacher Körperverletzung sowie die Ausfällung einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten. Die Verteidigung machte geltend, die Beschuldigte habe sich in einer Notwehrsituation gegen körperliche Übergriffe des Geschädigten befunden und keinesfalls mit Tötungsvorsatz gehandelt; der Einstich ins Brustbein sei im Gerangel rein zufällig geschehen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Urteil vom 26. Mai 2015 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Berufung der Beschuldigten ab und bestätigte das Urteil des Strafgerichts vollumfänglich. Das Gericht erwog, dass ein wuchtiger Messerstich gegen den linken Brustkorb zweifelsfrei lebensbedrohlich ist und die Täterin den Tod des Opfers zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes billigend in Kauf genommen hatte. Eine rechtfertigende Notwehrlage wurde klar verworfen. Das Tatverschulden wog im mittleren Bereich der Tötungsdelikte schwer, da die Beschuldigte ohne adäquaten Anlass zu einer potenziell tödlichen Waffe griff. Das psychiatrische Gutachten stellte zwar eine Persönlichkeitsakzentuierung und Alkoholisierung fest, schloss jedoch eine relevante Verminderung der Schuldfähigkeit aus. Strafmindernd berücksichtigte das Gericht das Steckenbleiben der Tat im Versuchsstadium gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB. Ausgehend vom ordentlichen Strafrahmen von Art. 111 StGB erachtete das Kantonsgericht eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten als schuldangemessen. Wegen der Strafhöhe über drei Jahren war ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug gesetzlich ausgeschlossen (Art. 42 f. StGB).
Einschlägige Vorstrafe (Vorleben stark belastend); verminderte Schuldfähigkeit wegen Alkoholisierung. Staatsangehörigkeit nicht angegeben. Genauer Berufungsausgang (Strafhöhe) im Urteil nicht ausgewertet.