Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 75 Monate (6 Jahre 3 Monate)
Vollzug: unbedingt
Nach einem Streit vor einem Laden stach ein Mann (Marihuana in grösserer Menge bei sich) mit einem Messer in Richtung des Gegners und traf ihn an der linken Schläfe (Kopfverletzung, keine akute Lebensgefahr); er hatte ihn zuvor beschimpft («Motherfucker»).
In der Nacht vom 16. auf den 17. September 2017 geriet der Beschuldigte B. im Bereich des Bahnhofs Liestal in eine tätliche Auseinandersetzung mit mehreren Personen aus einer rivalisierenden Gruppierung. Beide Seiten standen unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen. Im Verlauf des eskalierenden Handgemenges zog B. ein verdeckt mitgeführtes Klappmesser mit arretierbarer Klinge hervor und stach mit heftiger Wucht mehrfach gezielt auf den Kontrahenten A. ein. Ein Stich traf den Geschädigten im Hals- und Nackenbereich, knapp neben der Halsschlagader, und eröffnete tiefe Gewebeschichten; ein weiterer wuchtiger Stich drang in den seitlichen Brustkorb ein, durchtrennte Zwischenrippenmuskeln und verletzte das Brustfell, was zu einem traumatischen Hämothorax und massivem Blutverlust führte. Das Opfer erlitt akute Lebensgefahr und konnte nur durch eine notfallmässige chirurgische Intervention im Universitätsspital Basel gerettet werden. Bei der Festnahme wurden bei B. zudem Marihuana und Kokain sichergestellt. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte B. mit Urteil vom 21. Mai 2019 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, einfacher Körperverletzung sowie Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten (75 Monate) und einer Busse von CHF 300.00, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Die Zivilansprüche des Opfers wurden dem Grundsatz nach gutgeheissen. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Beschuldigte Berufung als auch die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Der Beschuldigte verlangte den Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und plädierte auf einfache Körperverletzung mit einer milden Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs; er machte Putativnotwehr und fehlenden Tötungsvorsatz geltend. Die Staatsanwaltschaft verlangte demgegenüber eine Strafschärfung auf eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten, da das Vorgehen des Beschuldigten eine ausserordentlich hohe kriminelle Energie und Rücksichtslosigkeit offenbart habe. Mit Urteil vom 19. August 2020 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Strafrecht) sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ab und bestätigte die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten vollumfänglich. Das Gericht erwog, dass wuchtige Messerstiche in den Hals- und Brustbereich elementare Lebensfunktionen gefährden und den Tötungsvorsatz zwingend begründen. Eine Notwehrsituation lag nicht vor, da B. den Konflikt aktiv eskaliert hatte. Das Tatverschulden wog sehr schwer; der Beschuldigte handelte mit grosser Aggressivität und nahm den Tod des Opfers skrupellos in Kauf. Die forensische Begutachtung bescheinigte ihm trotz Betäubungsmittelkonsums volle Schuldfähigkeit. Strafmindernd fiel das Versuchsstadium gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB ins Gewicht. Die Einsatzstrafe für den Tötungsversuch wurde unter Asperation für die Nebendelikte gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auf 75 Monate festgesetzt. Wegen der Strafhöhe und der Legalprognose war der unbedingte Vollzug zwingend.
Täter ausländischer Staatsangehöriger (Landesverweisung 12 Jahre), zahlreiche Vorstrafen (nicht einschlägig bzw. nur teils). Opfer ein Kontrahent vor dem Laden. Score: BetmG-Vergehen mehrfach (+1, +1), Waffengesetz mehrfach (+1, +1); Eventualvorsatz als Annahme.