Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Mehrere Männer überfielen am 24. November 2011 ein Uhrengeschäft in Baselland in drei Minuten: Sie zwangen die Anwesenden mit Gewalt und Nötigung, sich auf den Boden zu legen, schlugen die Vitrinen ein und erbeuteten Uhren im Wert von CHF 238 768; der Beschuldigte koordinierte als Mittäter und stellte das Fluchtauto bereit.
In den frühen Morgenstunden des 10. November 2017 verübte der damals 23-jährige Beschuldigte B. gemeinsam mit einem Mittäter einen bewaffneten Raubüberfall auf eine Tankstelle bzw. einen Gewerbebetrieb in Pratteln BL. Die Täter drangen maskiert mit Sturmhauben in die Geschäftsräume ein, überraschten die allein anwesende Angestellte, bedrohten sie massiv mit dem Tod und forderten unter Vorhalten einer echt wirkenden Faustfeuerwaffe die Herausgabe des Bargelds aus der Kasse und dem Tresor. Als sich die Angestellte verängstigt weigerte, packte B. sie gewaltsam, drängte sie zu Boden und fixierte sie, während der Mittäter Bargeld in Höhe von rund CHF 4'500.00 an sich riss. Das Opfer erlitt ein schweres psychisches Trauma und Prellungen. Neben diesem Raubüberfall verübte B. in den Monaten zuvor mehrere Einbruchdiebstähle in Werkstätten und Einfamilienhäuser, entwendete dabei wertvolle Werkzeuge und Bargeld und entwendete mehrfach Motorfahrzeuge zum Gebrauch, um diese als Fluchtfahrzeuge zu verwenden. Mit Urteil vom 18. Oktober 2018 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft B. des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch schuldig. Das Strafgericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (42 Monate), unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Er beantragte die Aufhebung des Urteils und den Freispruch vom Vorwurf des Raubes, eventualiter die Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 2 Jahre unter Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzugs. Die Verteidigung rügte die vorinstanzliche Beweiswürdigung und machte geltend, die Täterschaft beim Tankstellenüberfall sei nicht rechtsgenügend nachgewiesen, da die DNA-Spuren kontaminiert gewesen seien und der Beschuldigte lediglich bei der Fahrzeugentwendung mitgewirkt habe. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Urteil vom 14. August 2019 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Berufung vollumfänglich ab. Die Kammer erachtete den Tatnachweis anhand der schlüssigen Indizienkette (DNA-Treffer an Maskierungsutensilien, Standortdaten, Telefonüberwachung) als zweifelsfrei erbracht. Das Tatverschulden bezüglich des Raubes stufte das Gericht als schwer ein: Das planmässige, maskierte und bewaffnete Eindringen in die Tankstelle und die physische Gewaltanwendung gegen eine wehrlose Frau zeugten von hoher krimineller Skrupellosigkeit. Für den Raubtatbestand bildete der Strafrahmen von Art. 140 Ziff. 1 StGB die Grundlage; für die Einbrüche und Kfz-Entwendungen wurde die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB spürbar geschärft. Strafminderungsgründe lagen nicht vor. Die ausgefällte unbedingte Freiheitsstrafe von 42 Monaten wurde als schuldangemessen bestätigt; ein Strafaufschub war von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
Täter nach Auslieferung beurteilt (Ausländer); Vorleben, Vorstrafen, persönliche Verhältnisse im Urteil neutral (vorbestraft=False als Annahme). Verletzungen der Anwesenden im Urteil nicht beziffert. Score: Sachbeschädigung (+1), Hausfriedensbruch (+1), Entwendung eines Fahrzeugs mehrfach (+1, +1).