Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Ein vorbestrafter Mann nahm einem Mann unter Messereinsatz das Portemonnaie ab (Raub); zudem beging er versuchte Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Drohung, Nötigungsversuch und weitere Delikte.
Am 15. Januar 2015 verübte der damals 26-jährige albanische Staatsangehörige A. gemeinsam mit zwei Komplizen einen gezielten bewaffneten Raubüberfall auf eine Bijouterie bzw. ein Verkaufsgeschäft in Allschwil BL. Die Täter fuhren mit einem gestohlenen Fahrzeug vor, stürmten mit Sturmhauben maskiert und unter Vorhalt einer geladenen Pistole sowie eines Beils in das Ladenlokal. Sie bedrohten die Angestellten lautstark mit Erschiessen, schlugen mit dem Beil Vitrinen ein und rafften Armbanduhren, Schmuck und Bargeld im Wert von rund CHF 80'000.00 zusammen. Bei der Flucht setzten sie Pfefferspray gegen nacheilende Passanten ein. Im Tatzeitraum von Dezember 2014 bis Januar 2015 verübte A. zudem mehrere Einbrüche in Wohnhäuser und Gewerbebetriebe, eignete sich Deliktsgut im Wert von weiteren CHF 40'000.00 an, beging mehrfache Sachbeschädigungen und hielt sich illegal ohne Bewilligung in der Schweiz auf (Widerhandlung gegen das AuG). Mit Urteil vom 26. Oktober 2015 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft A. wegen qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB (Verwendung einer Waffe/gefährlichen Gegenstands), mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlung gegen das AuG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten (2 ½ Jahre), unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Gegen das Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Berufung mit dem Antrag, die Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre (42 Monate) zu erhöhen. Sie argumentierte, das Strafgericht habe die erhebliche Skrupellosigkeit des bewaffneten Blitzüberfalls und die kriminelle Intensität der Einbruchserie unzureichend gewürdigt. Der Beschuldigte erhob Anschlussberufung und verlangte eine Reduktion der Strafe auf höchstens 20 Monate unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs. Er machte geltend, er habe lediglich als Schmiere stehender Gehilfe fungiert und sei durch seine familiäre Notlage in Albanien zur Tat verleitet worden. Mit Urteil vom 25. Juli 2016 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Strafrecht) sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch die Anschlussberufung des Beschuldigten ab und bestätigte die Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt. Das Kantonsgericht erwog, dass A. als vollwertiger Mittäter am Raubüberfall beteiligt war und der bewaffnete Überfall mit Pistole und Beil ein hohes Tatverschulden begründet. Die Einsatzstrafe für den qualifizierten Raub wurde unter Asperation für die Einbruchdiebstähle und das illegale Weilen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB festgesetzt. Strafmindernd berücksichtigte die Kammer die schwierigen persönlichen Verhältnisse des Täters im Herkunftsland und sein teilweises Aussageverhalten, während die Rücksichtslosigkeit bei der Tatausführung straferhöhend wog. Die Gesamtwürdigung führte zur Bestätigung der unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
Mehrere Vorstrafen (u.a. Urteil Hauptabteilung Waldenburg vom 12.9.2012), stark straferhöhend. Beutewert (Portemonnaie) im Urteil nicht beziffert (deliktssumme 100 als Annahme). Staatsangehörigkeit nicht angegeben. Score grob: Hehlerei (Art. 160, +2), Drohung (+1), versuchte Nötigung (+1), AIG (+1).