Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 20.05.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: kein Einfluss
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 32 Monate (2 Jahre 8 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Nach einem Streit um Zigaretten verfolgte der Beschuldigte das Opfer und stach vor einem Zürcher Pub mit einem Küchenmesser kraftvoll von oben herab gezielt gegen dessen Kopf und Hals; das Opfer konnte den Angriff mit dem Unterarm abwehren und erlitt eine Stich- und Schnittwunde mit mehrmonatigen Funktionsausfällen der Hand.

Zusammenfassung

In den frühen Morgenstunden des 21. August 2023 entwendete der Beschuldigte A. an einer Zürcher Strasse eine Zigarettenpackung des Geschädigten, worauf es zu einem Handgemenge kam, bei welchem der Geschädigte Pfefferspray einsetzte. Erzürnt über diese Konfrontation beschlossen der Beschuldigte A. und sein Mitbeschuldigter B., sich am Geschädigten zu rächen. B. bewaffnete sich mit einer Metallstange und A. mit einem Küchenmesser (9 cm Klingenlänge). Sie verfolgten den Geschädigten zu einem Bistro-Pub. Während B. den Geschädigten zunächst mit der Metallstange attackierte, wartete A. perfide ab, bis B. abliess und der Geschädigte abgelenkt war. Sodann stach A. mit voller Wucht von oben nach unten gezielt gegen das Gesicht bzw. den Kopf- und Halsbereich des Geschädigten. Dieser riss im letzten Moment schützend seinen linken Unterarm hoch, wodurch die Klinge den Arm durchdrang und eine tiefe Wunde mit mehrmonatigen Funktionseinschränkungen (Streckdefizit und Kraftverlust) verursachte; schwere Verletzungen an Kopf und Hals wurden nur durch die Abwehr pariert. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung und forderte für den Beschuldigten A. eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten sowie eine Landesverweisung von 7 Jahren (für B. 36 Monate Freiheitsstrafe und 5 Jahre Landesverweisung). Die amtliche Verteidigung von A. plädierte auf Abweisung des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung, einen Schuldspruch lediglich wegen einfacher Körperverletzung, eine massvolle bedingte Strafe sowie den Verzicht auf eine Landesverweisung. Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten A. schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Mitbeschuldigte B. wurde der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Ausgehend von einem hypothetisch vollendeten Delikt erachtete das Gericht eine Einsatzstrafe von 40 Monaten als verschuldensangemessen. Das perfide Ausnutzen des Überraschungsmoments, das Zustechen auf sensible Körperzonen und die brutale Eskalation aus nichtigem Anlass wogen schwer. Aufgrund des Versuchsstadiums, da der schwere Erfolg nur durch die instinktive Abwehrreaktion des Opfers ausblieb, reduzierte das Gericht die Strafe um 6 Monate auf 34 Monate. Bei der Täterkomponente wirkte sich die von schwerer Gewalt, Ausbeutung und Fluchttraumata geprägte Jugend des Beschuldigten in Westafrika leicht mindernd aus (-2 Monate). Ein Geständnis zum Messereinsatz lag nicht vor. Daraus resultierte eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten. In Würdigung des jugendlichen Alters, fehlender Vorstrafen und der Warnwirkung der Haft gewährte das Gericht den teilbedingten Vollzug: 10 Monate unbedingt (wovon 66 Tage Haft erstanden waren) und 22 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren. Zudem wurde eine obligatorische Landesverweisung von 7 Jahren nach Art. 66a StGB angeordnet.

Bemerkungen

Teilbedingter Vollzug: 10 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (66 Tage Haft angerechnet), 22 Monate bedingt aufgeschoben bei 4 Jahren Probezeit. Obligatorische Landesverweisung von 7 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB) mit SIS-Ausschreibung. Mitbeschuldigter B. wegen versuchter qualifizierter einfacher Körperverletzung zu 9 Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen