Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 192 Monate (16 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Nach einem Streit, in dem er sich vom späteren Opfer provoziert und bedroht fühlte, holte ein Mann am 9. Mai 2016 eine Pistole (Mauser 7,65 mm) samt Munition aus seiner Wohnung und erschoss ihn im Quartier mit 13 Schüssen, von denen elf trafen, auch als das verletzte Opfer in einen Tea-Room geflüchtet war; dabei gefährdete er weitere Personen.
Am 1. Mai 2016 lauerte der Beschuldigte in Genf seinem Kontrahenten auf, mit dem er in einer schweren Fehde lag. Als das Opfer in sein Fahrzeug einsteigen wollte, feuerte der Beschuldigte mit einer halbautomatischen Faustfeuerwaffe gezielt sechs Schüsse auf den Kopf und Oberkörper des Opfers ab. Vier Projektile trafen das Opfer tödlich und zerstörten vitale Organe. Zudem gefährdete der Schütze unbeteiligte Passanten auf der Strasse, legte anschliessend falsche Fährten zur Irreführung der Justiz und flüchtete mit massiv überhöhter Geschwindigkeit im Auto. Das Tribunal criminel de Genève sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 3. Dezember 2021 (P/8359/2016) des Mordes (Art. 111 i.V.m. Art. 112 StGB), der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB), des Verstosses gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG) und der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Jahren (192 Monaten), unter Anrechnung von 2'035 Tagen Haft. Die Staatsanwaltschaft forderte im Hauptverfahren eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren unbedingt wegen Mordes und Begleitdelikten. Die Verteidigung plädierte auf Totschlag (Art. 113 StGB) bzw. vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), machte eine stark verminderte Schuldfähigkeit geltend und forderte eine Strafe von höchstens 10 Jahren. Das Gericht qualifizierte die Exekution auf offener Strasse als heimtückischen Mord von extremer Skrupellosigkeit. Bei der Strafzumessung stützte sich das Gericht auf die psychiatrischen Gutachten, die beim Täter eine dissoziale Persönlichkeit und eine leicht verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) feststellten. Ohne diese Einschränkung hätte die hypothetische Einsatzstrafe für den Mord mindestens 18 Jahre betragen. Unter Einbezug von Art. 19 Abs. 2 StGB und der Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB für die Serie schwerer Nebendelikte setzte das Gericht die Gesamtfreiheitsstrafe auf 16 Jahre fest.
Zwei Vorstrafen (2016, u.a. grobe Verkehrsregelverletzung), nicht einschlägig; Staatsangehörigkeit nicht ausgewertet. Score: Art. 129 (+2), Art. 144 (+1), Art. 304 (+1), WG (+1), Art. 90 Abs. 2 SVG (+1).