Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 144 Monate (12 Jahre)
Vollzug: unbedingt
In der Nacht auf den 5. Januar 2016 stach ein Mann in der Wohnung seiner Bekannten aus einer rund fünfjährigen Beziehung von hinten mit einem Fleischmesser in ihren Hals und brachte ihr im Weiteren zwölf Messerstiche vor allem in den Halsbereich bei (13 Stichwunden); Anlass war ein Streit um Kokainkonsum und seine Rückkehr zu ihr.
In der Nacht vom 4. auf den 5. Januar 2016 hielt sich der Beschuldigte in der Genfer Wohnung seiner langjährigen Partnerin auf, mit der er eine konfliktgeladene Beziehung führte. Nach einem heftigen Streit über Betäubungsmittelkonsum und Beziehungsfragen fasste der Beschuldigte den Entschluss, die Frau zu töten. Er begab sich in die Küche, entnahm einer Schublade ein Fleischmesser mit glatter, spitzer Klinge und kehrte unbemerkt ins Wohnzimmer zurück. Von hinten stiess er das Messer mit voller Wucht in die linke Halsseite der auf dem Sofa sitzenden, völlig ahnungslosen Frau. Als das schwer verletzte Opfer aufsprang und schrie, packte der Täter sie an den Haaren, riss sie nieder und versetzte ihr zwölf weitere wuchtige Messerstiche, überwiegend in den Hals- und Brustbereich. Die Frau erlitt 13 tiefgehende Stichwunden, Durchtrennungen grosser Halsblutgefässe und verblutete innert weniger Minuten qualvoll am Tatort. Das Tribunal criminel de Genève sprach den Beschuldigten am 19. Oktober 2018 (P/144/2016) des Mordes (Art. 112 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Jahren (144 Monaten), unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 1'012 Tagen. Zudem ordnete das Gericht eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 StGB an und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 45'000.00 an die Hinterbliebenen sowie zum Ersatz der Bestattungskosten. Die Staatsanwaltschaft forderte im Hauptverfahren die Verurteilung wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren unbedingt sowie die Anordnung einer ambulanten Sucht- und Psychotherapie nach Art. 63 StGB. Die Verteidigung plädierte primär auf Totschlag (Art. 113 StGB), subsidiair auf vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) infolge einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung, und verlangte eine Freiheitsstrafe von maximal 8 Jahren unter Berücksichtigung verminderter Zurechnungsfähigkeit. Das Gericht verwarf den Einwand des Totschlags und bejahte das Mordmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit. Das heimtückische Heranschleichen von hinten mit einem Küchenmesser und das anschliessende Einstechen auf das wehrlose Opfer mit 13 Stichen offenbare eine erschreckende Kaltblütigkeit und Vernichtungswillen. Bei der Strafzumessung stellte das Gericht auf das psychiatrische Gutachten ab, welches beim Täter eine Persönlichkeitsstörung und schwere Drogenabhängigkeit mit leicht verminderter Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) diagnostizierte. Ohne diesen Minderungsgrund hätte die hypothetische Einsatzstrafe für den Mord mindestens 15 Jahre betragen. Unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 2 StGB und der echten Reue im Verfahren setzte das Gericht die Strafe auf 12 Jahre unbedingt fest und verband sie mit ambulanter Behandlung.
Vorstrafen und Staatsangehörigkeit nicht ausgewertet (vorbestraft=False als Annahme); Beziehung: langjährige Bekannte/Partnerin (über Badoo kennengelernt).