Fall P/4392/2018

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal criminel Genève
Urteilsdatum: 25.06.2021
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Mord (Art. 112 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: Tod des Opfers
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: CHF 96200

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 192 Monate (16 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Drei rumänische Männer drangen am 4. März 2018 in die Wohnung eines Landsmanns ein, um dessen Bargeld (CHF 96 200) zu rauben; sie schlugen und traten ihn, fesselten seine Füsse mit Klebeband, knebelten ihn und pressten ihm ein Kissen aufs Gesicht, übergossen ihn mit Wasser und liessen ihn schwer verletzt zurück; er starb.

Zusammenfassung

Am Morgen des 4. März 2018 drangen der rumänische Beschuldigte und zwei Mittäter gewaltsam in die Genfer Wohnung eines Landsmanns ein, um dort vermutetes Bargeld in Höhe von rund CHF 96'200.00 zu rauben, das sie zuvor auf Fotografien gesehen hatten. Die Täter fielen gemeinschaftlich über den überraschten Wohnungsinhaber her, brachten ihn zu Boden und traktierten ihn mit ausserordentlicher Brutalität durch Faustschläge und Tritte gegen Kopf und Rumpf. Um das Opfer völlig wehrlos zu machen, fesselten sie seine Beine mit Klebeband, knebelten ihn, pressten ihm minutenlang ein Kissen fest auf Mund und Nase und schütteten kaltes Wasser über seinen Kopf. Während das Opfer nach Luft rang, durchsuchten die Mittäter die Wohnung, entwendeten Bargeld und Wertgegenstände und flüchteten. Das schwer misshandelte Opfer erstickte qualvoll in der Wohnung und wurde Stunden später tot aufgefunden. Das Tribunal criminel de Genève sprach den Beschuldigten am 25. Juni 2021 (P/4392/2018) des Mordes (Art. 112 StGB) sowie des qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Jahren (192 Monaten), unter Anrechnung von 1'133 Tagen erstandener Haft. Ferner ordnete das Gericht eine Landesverweisung von 15 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a und c StGB mit Ausschreibung im SIS an und sprach den Angehörigen Schadenersatz und Genugtuung zu. Die Staatsanwaltschaft verlangte im Hauptverfahren die Verurteilung wegen Mordes und qualifizierten Raubes bei voller Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren unbedingt sowie eine Landesverweisung von 15 Jahren mit SIS-Ausschreibung. Die Verteidigung bestritt den Tötungsvorsatz und plädierte auf Raub mit Todesfolge (Art. 140 Ziff. 4 StGB), verneinte die Tötungsabsicht des Beschuldigten und beantragte eine Freiheitsstrafe von höchstens 10 Jahren. Das Gericht qualifizierte die Tat als klassischen Raubmord von extremer Verwerflichkeit. Die Täter hätten ein Menschenleben für die Erbeutung von Geld geopfert und bei der Ausführung beispiellose Grausamkeit an den Tag gelegt. Das Erstickenlassen eines gefesselten Menschen zeuge von absoluter Kaltblütigkeit. Bei der Strafzumessung setzte das Gericht eine Einsatzstrafe für den Mord auf 15 Jahre fest und erhöhte diese im Rahmen der Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB um 1 Jahr für den qualifizierten Raub auf insgesamt 16 Jahre Freiheitsstrafe unbedingt. Die Schuldfähigkeit war voll erhalten. Angesichts der Schwere der Tat und des Fehlens jeglicher Bindungen zur Schweiz wurde die Landesverweisung auf das gesetzliche Maximum von 15 Jahren festgesetzt.

Bemerkungen

Mittäter D. und E.; erfasst ist der Angeklagte C., rumänischer Staatsangehöriger, nicht vorbestraft. Score: qualifizierter Raub (Verbrechen, +2).

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