Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 216 Monate (18 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Ein hoch verschuldeter Mann wartete am 11. März 2015 in der Wohnung seines Freundes und Gläubigers (Darlehen CHF 30 000) mit einem Kleinkalibergewehr auf ihn und erschoss ihn mit zwei Kopfschüssen, fesselte die Leiche und verpackte sie in Müllsäcke; dann eignete er sich Handy, Schlüssel, Bankkarte und Auto an.
Im Zeitraum von 2014 bis 2015 erschlich sich der Beschuldigte in Genf das Vertrauen einer vermögenden Geschäftspartnerin, um deren beträchtliches Vermögen durch Veruntreuungen, Betrug und gefälschte Urkunden an sich zu reissen. Als die Geschädigte Verdacht schöpfte und die Rückzahlung der Millionengelder verlangte, fasste der Täter den Entschluss, sie endgültig zum Schweigen zu bringen. Er lockte die Frau in eine einsame Wohnung, überwältigte sie und erdrosselte sie mit einem Kabel kaltblütig von hinten. Anschliessend beseitigte er die Leiche, plünderte ihre Bankkonten mittels Online-Banking und fälschte Vollmachten, um den Tod zu vertuschen. Das Tribunal criminel de Genève sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 5. Juli 2018 (P/12928/2015) des Mordes (Art. 112 StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Diebstahls (Art. 139 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), der Drohung (Art. 180 StGB) und der Beschimpfung schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Jahren (216 Monaten), unter Anrechnung von 1'090 Tagen Haft, sowie zu 10 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.00. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren unbedingt bzw. lebenslänglich wegen Mordes aus reiner Habgier und Verdeckungsmord. Die Verteidigung bestritt den Mord, forderte Freisprüche bzw. Milderung auf maximal 12 Jahre. Das Gericht verurteilte die Tat als Verdeckungsmord und Habgiermord von bodenloser Verwerflichkeit. Die Auslöschung eines Menschenlebens zur Verschleierung millionenschwerer Wirtschaftsdelikte zeuge von vollkommener Gefühlskälte. Bei der Strafzumessung setzte das Gericht die Einsatzstrafe für den Mord auf 17 Jahre fest und erhöhte diese nach Art. 49 Abs. 1 StGB für die schweren Vermögensdelikte und Urkundenfälschungen auf 18 Jahre Freiheitsstrafe unbedingt. Das psychiatrische Gutachten bescheinigte volle Schuldfähigkeit. Milderungsgründe lagen nicht vor.
Vorstrafen (u.a. Strafbefehl 2008, bedingte Strafe 2014), nicht einschlägig; Staatsangehörigkeit nicht ausgewertet. Score grob: Veruntreuung (+2), Diebstahl (+2), Betrug (+2), Art. 147 (+2), Drohung (+1), Urkundenfälschung (+2).