Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 192 Monate (16 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Im Auftrag der Schwägerin des Opfers fesselte und knebelte ein Mann am 1. Juli 2016 eine allein in ihrer Wohnung befindliche Frau und schlug ihr mindestens zehnmal mit einem Hammer auf Körper und Gesicht (multiple Brüche in Gesicht, Händen, Füssen, Rücken, Knie), bevor er sie für tot zurückliess.
Der Beschuldigte handelte im Auftrag der Schwägerin des Opfers, welche die Frau aus familiären und finanziellen Rachemotiven beseitigen lassen wollte. Am 1. Juli 2016 verschaffte sich der Beschuldigte Zutritt zur Genfer Wohnung der ahnungslos allein anwesenden Frau. Er überwältigte das Opfer, fesselte ihre Hände und Füsse und knebelte sie mit Klebeband. Anschliessend ergriff er einen schweren Eisenhammer und schlug damit mindestens zehnmal mit vernichtender Wucht gezielt auf den Kopf, das Gesicht und den Körper der wehrlosen Frau ein. Das Opfer erlitt multiple Zertrümmerungsbrüche des Gesichtsschädels, Brüche an Händen, Knien, Füssen und Wirbelsäule sowie schwerste Weichteilverletzungen. Im Glauben, die Frau getötet zu haben, liess der Täter sie in ihrem Blut liegen und flüchtete. Das Opfer überlebte den brutalen Anschlag nur dank sofortiger intensivmedizinischer Notoperationen mit dauerhafter schwerer Invalidität. Das Tribunal criminel de Genève sprach den Beschuldigten am 11. Juni 2019 (P/11918/2016) des versuchten Mordes (Art. 22 i.V.m. Art. 112 StGB) schuldig (unter Freispruch vom Vorwurf des qualifizierten Raubes). Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Jahren (192 Monaten), unter Anrechnung der erstandenen Haft von 1'062 Tagen, und ordnete eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB an. Die anstiftende Schwägerin wurde zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren unbedingt wegen versuchten Mordes und qualifizierten Raubes sowie die Anordnung von Art. 63 StGB. Die Verteidigung plädierte auf versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), verneinte die besondere Skrupellosigkeit und beantragte eine Strafe von höchstens 10 Jahren unter Berücksichtigung erheblich verminderter Schuldfähigkeit. Das Gericht qualifizierte die Tat als versuchten Mord von erschütternder Rohheit und Perfidie. Das Fesseln und anschliessende Schlagen mit einem Hammer auf den Schädel einer wehrlosen Frau sei barbarisch. Bei der Strafzumessung legte das Gericht die Einsatzstrafe auf 16 Jahre Freiheitsstrafe fest. Die psychiatrischen Gutachten diagnostizierten eine leichte Intelligenzminderung sowie eine schwere Persönlichkeitsstörung mit einer leicht verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB), was bei der Strafbemessung mildernd einfloss. Zur Reduktion des Risikos weiterer Gewalttaten wurde die Massnahme nach Art. 63 StGB verfügt.
Täter Franzose, französische Vorstrafen (Betrug 2001, Diebstahl/Fälschung 2006); Tatauftrag der Schwägerin; Täter-Opfer-Beziehung: Opfer dem Täter nicht verwandt (Auftragstat).