Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Zwei Männer bedrängten in der Nacht auf den 3. Februar 2021 in einem Genfer Park drei Personen, zwangen sie unter Drohung, Prügel zu beziehen, zur Herausgabe von Telefonen und Geld, während ein dritter im Hintergrund die Hand in der Tasche hielt, als hätte er eine Waffe; in der Folgenacht wurde einem weiteren Opfer der Rucksack geraubt.
In den Abendstunden des 14. März 2021 passte der Beschuldigte gemeinsam mit zwei Begleitern am Genfer Bahnhof Cornavin einen Passanten ab. Die Täter bedrängten den Mann, stiessen ihn gegen eine Wand und forderten unter massiven verbalen Drohungen die Herausgabe seines Mobiltelefons und Bargeldes. Als sich das Opfer weigerte, versetzte der Beschuldigte ihm Schläge und entwendete die Wertgegenstände mit Gewalt. Beim Einschreiten des Bahnhofspersonals spuckte und beschimpfte der Beschuldigte die Sicherheitskräfte und widersetzte sich den Covid-19-Schutzvorschriften. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 27. Januar 2022 (P/6742/2021) wegen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Verstosses gegen das EpG und BetmG-Übertretung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung von 308 Tagen Haft. Das Gericht sprach die Strafe teilbedingt aus (Art. 43 StGB), wobei 15 Monate als unbedingter Teil vollzogen werden und 15 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben wurden. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten wegen Raubes und Begleitdelikten. Die Verteidigung schloss auf Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls bzw. Nötigung und verlangte eine rein bedingte Strafe von maximal 18 Monaten unter Hinweis auf die Jugendlichkeit und soziale Desintegration des Täters. Das Gericht stufte das Verschulden angesichts des aggressiven Vorgehens im öffentlichen Raum als erheblich ein. Bei der Strafzumessung setzte das Gericht die Einsatzstrafe für den Raub auf 26 Monate fest und erhöhte diese nach Art. 49 Abs. 1 StGB um 4 Monate auf insgesamt 30 Monate Freiheitsstrafe. Strafmildernd berücksichtigte das Gericht das jugendliche Alter und das Teilgeständnis. Zur Erzielung einer erzieherischen Warnwirkung erachtete das Gericht den teilbedingten Vollzug mit 15 Monaten unbedingtem Strafteil als adäquat.
Täter Doppelbürger (Brasilien/Schweiz) – daher Schweizer erfasst; sieben Vorstrafen seit 2017 (militärische Delikte, Körperverletzung u.a.), nicht einschlägig als Raub. Drei Mitbeschuldigte; erfasst ist A. Score: Drohung (+1).