Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte fuhr am 6. März 2019 die Täter zum geplanten Überfall auf eine Wechselstube in Plainpalais und wusste, was folgen würde; der Angestellte wurde bei dem Überfall mit mehreren Kopfplatzwunden und Prellungen verletzt, die Täter flohen ohne Beute.
Der Beschuldigte schloss sich Anfang März 2019 mit zwei Komplizen zusammen, um einen bewaffneten Raubüberfall auf eine Wechselstube im Genfer Quartier Plainpalais zu begehen. Die Bande plante die Tat arbeitsteilig über mehrere Tage hinweg, führte Vorbesichtigungen durch und vereinbarte die Drittelung der erwarteten Bargeldbeute. Am Morgen des 11. März 2019 fuhr der Beschuldigte die Mittäter im Fluchtfahrzeug zum Tatort und wartete mit laufendem Motor in unmittelbarer Nähe. Die beiden Komplizen stürmten maskiert in das Lokal, bedrohten den Angestellten und schlugen diesen mit Schlägen und Tritten zu Boden, wodurch das Opfer mehrere Kopfplatzwunden und Hämatome erlitt. Da der Angestellte Gegenwehr leistete und den Alarm auslöste, mussten die Täter ohne Beute fliehen. Der Beschuldigte nahm die Mittäter im Wagen auf und ermöglichte ihnen die vorläufige Flucht. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten am 2. Juni 2020 (P/5491/2019) wegen versuchten Raubes (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB) und Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (3 Jahren), unter Anrechnung von 279 Tagen Untersuchungshaft. Das Gericht gewährte den teilbedingten Vollzug gemäss Art. 43 StGB, indem es 9 Monate als unbedingten Strafteil festsetzte und die restlichen 27 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren aufschob. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Hauptverfahren eine unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahren wegen versuchten Raubes als Mittäter und Fahrens ohne Berechtigung. Die Verteidigung schloss auf die Qualifikation als blosse Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) und beantragte eine milde Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten unter vollständiger Gewährung des bedingten Vollzugs. Das Gericht verwarf die Annahme blosser Gehilfenschaft und stufte den Beschuldigten als Mittäter ein. Als Chauffeur und Fluchtwagenlenker war sein Beitrag für das Gelingen des Überfalls unerlässlich. Bei der Strafzumessung setzte das Gericht eine Einsatzstrafe von 33 Monaten für den versuchten Raub fest und erhöhte diese nach Art. 49 Abs. 1 StGB um 3 Monate für das Strassenverkehrsdelikt auf 36 Monate. Das Verschulden sei erheblich, durch das Steckenbleiben beim Versuch jedoch gemildert. Strafmindernd wirkten das Geständnis und die Reue. Angesichts der Kooperation erachtete das Gericht den teilbedingten Strafvollzug mit einem Vollzugsteil von 9 Monaten als sachgerecht.
Mitangeklagte (Brüder E. und F., eine Frau D.); erfasst ist C. (Fahrer, geständig). Eine Vorstrafe (Geldstrafe 2011). Staatsangehörigkeit nicht ausgewertet. Score: Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 SVG, +1).