Fall P/8713/2020

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Genève
Urteilsdatum: 12.01.2022
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Familienangehörige
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: Alkohol und Drogen
Deliktssumme: CHF 0

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Versuch
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Ein junger, alkohol- und drogenabhängiger Mann schlug am 20. Mai 2020 in der Familienwohnung seinen Vater mit Fäusten gegen den Kopf und mit den Füssen gegen die Beine und stiess ihn auf der Flucht weiter, sodass der Vater die Treppe hinunterstürzte und sich eine grosse Kopfplatzwunde zuzog.

Zusammenfassung

Am 18. Mai 2020 drang der psychisch auffällige Beschuldigte unberechtigt in ein Wohnhaus in Genf ein. Als die herbeigerufene Polizei intervenierte und ihn zur Aufgabe aufforderte, attackierte der Beschuldigte die Polizeibeamten mit extremer Aggressivität. Er ergriff eine schwere Eisenstange und schwang diese mit vernichtender Wucht gezielt gegen den Kopf und den Halsbereich eines Polizisten. Der Beamte konnte den Schlag nur im allerletzten Moment mit dem Schutzschild und dem Unterarm abwehren, wodurch er Prellungen und Schnittwunden erlitt, während die Stange den Helm des Beamten streifte. Nur durch den beherzten Einsatz von Pfefferspray und die Mithilfe weiterer Polizeikräfte konnte der Täter überwältigt und entwaffnet werden. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 12. Januar 2022 (P/8713/2020) wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 22 i.V.m. Art. 122 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung von 146 Tagen Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Gewalt gegen Beamte. Die Verteidigung plädierte auf einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), machte eine stark verminderte Schuldfähigkeit infolge einer akuten psychotischen Episode geltend und schloss auf maximal 12 Monate bedingt. Das Gericht erachtete den Eventualvorsatz hinsichtlich schwerer dauerhafter Schäden als erwiesen, da wuchtige Schläge mit Eisenstangen gegen den Kopfbereich potentiell tödlich oder invalidisierend wirken. Bei der Strafzumessung stellte das Gericht auf das psychiatrische Gutachten ab, welches beim Täter eine Persönlichkeitsstörung mit leicht verminderter Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) feststellte. Die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung von 24 Monaten wurde unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 2 StGB und des Versuchs auf 16 Monate gemildert und für Art. 285 StGB auf 18 Monate Freiheitsstrafe asperiert. Wegen ungünstiger Prognose und Vorstrafen war der Vollzug unbedingt.

Bemerkungen

Vorstrafe (6.6.2020, bedingt), nicht einschlägig; Staatsangehörigkeit nicht ausgewertet. Eventualvorsatz als Annahme. Score: Art. 285 (+1), Art. 186 (+1).

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