Fall P/872/2020

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Genève
Urteilsdatum: 28.09.2021
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: schwere/bleibende Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: Alkohol
Deliktssumme: CHF 0

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 44 Monate (3 Jahre 8 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Nach einem Streit vor einem Fast-Food-Lokal schlug ein Mann einem alkoholisierten Gegner etwa zehnmal gegen den Kopf, würgte ihn mit dessen Schal und schlug bzw. trat ihn kurz danach erneut nieder; das Opfer erlitt schwere Hirn- und Beinverletzungen (u.a. Hirndruck, Nervenverletzung, Tibiaplateau-Fraktur).

Zusammenfassung

Am 11. Januar 2020 gegen 04:00 Uhr morgens geriet der Beschuldigte vor einem Genfer Fast-Food-Restaurant mit einem stark alkoholisierten Mann in Streit. Der Beschuldigte packte das Opfer am Schal, zog diesen mit voller Wucht zu und würgte den Mann, während er ihm rund zehn heftige Faustschläge gegen die linke Schädelseite versetzte. Als das Opfer benommen zu Boden ging und sich nicht mehr wehren konnte, trat der Beschuldigte nochmals mit den Füssen auf ihn ein. Das Opfer erlitt schwere Schädel-Hirn-Traumata mit akutem Hirndruck, Subarachnoidalblutungen, eine Fraktur des Tibiaplateaus sowie eine Schädigung des Peroneusnervs. Der Geschädigte schwebte in akuter Lebensgefahr und behielt dauerhafte neurologische Ausfälle sowie schwere Gehbehinderungen zurück. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten am 28. September 2021 (P/872/2020) wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 44 Monaten (unter Freispruch von Unterlassung der Nothilfe und Drohung). Das Gericht widerrief die bedingte Entlassung aus einem früheren Urteil für die Reststrafe von 10 Monaten und 1 Tag (Gesamtfreiheitsstrafe 54 Monate und 1 Tag) und ordnete eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB an. Die Staatsanwaltschaft forderte die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung durch Eventualvorsatz (Art. 111/22 StGB), Nothilfeunterlassung und Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie den Widerruf der bedingten Entlassung. Die Verteidigung plädierte auf Freispruch vom Tötungsversuch, Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung mit leicht verminderter Schuldfähigkeit und maximal 3 Jahre Freiheitsstrafe. Das Gericht verneinte einen Tötungsvorsatz, stufte die vorsätzliche schwere Körperverletzung jedoch als massiv schulderhöhend ein. Das Würgen mit dem Schal und das Nachschlagen gegen den Kopf eines Wehrlosen zeuge von hemmungsloser Aggressivität. Das forensisch-psychiatrische Gutachten attestierte eine dissoziale Persönlichkeitsentwicklung und eine leicht verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) infolge Alkohol- und Substanzkonsums. Die Einsatzstrafe wurde unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 2 StGB auf 44 Monate festgesetzt. Wegen einschlägiger Vorstrafen und Delinquenz während laufender Probezeit war der unbedingte Vollzug zwingend und der Widerruf der bedingten Entlassung unausweichlich.

Bemerkungen

Täter kolumbianischer Staatsangehöriger (Bewilligung B), drei einschlägige Vorstrafen (Raub, einfache Körperverletzung u.a., 2011/2017). Erfasst ist nur die neue Strafe: Gesamtstrafe 54 Monate abzüglich Reststrafe (10 Monate) ≈ 44 Monate (hergeleitet). Eventualvorsatz als Annahme.

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