Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Nach einem Streit um gestohlenes Geld in einem Genfer Hotel stach ein Mann am 11. September 2020 mit einem Schweizer Taschenmesser gegen den Hals eines Bekannten und fügte ihm eine 5 cm lange Schnittwunde an Wange und Hals zu, nahe der Halsvene.
Am 11. September 2020 kam es in einem Hotelzimmer in Genf zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und einem Bekannten wegen angeblich entwendeter Gelder. Im Verlauf des Streits zog der Beschuldigte ein Schweizer Taschenmesser mit arretierbarer Klinge und führte eine gezielte, wuchtige Schnitt- und Stichbewegung gegen den Hals des Kontrahenten aus. Die Klinge traf das Opfer an der Wange und am Hals und verursachte eine 5 cm lange, tief klaffende Wunde, die nur wenige Millimeter an der Vena jugularis und der Halsschlagader vorbeiging. Das Opfer entging einer Verblutung nur durch rasche ärztliche Wundversorgung. Daneben hielt sich der Beschuldigte illegal ohne gültige Dokumente in der Schweiz auf und handelte mit Betäubungsmitteln. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten am 10. Februar 2022 (P/16572/2020) wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 22 i.V.m. Art. 122 StGB), qualifizierter einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB), rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 AIG) sowie Vergehen gegen das BetmG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (3 Jahren), unter Anrechnung von 477 Tagen Haft. Ferner ordnete das Gericht eine Landesverweisung von 7 Jahren mit SIS-Ausschreibung an. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung wegen aller Anklagepunkte zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten unbedingt sowie eine Landesverweisung von 7 Jahren mit SIS-Eintrag. Die Verteidigung plädierte auf Freispruch von der versuchten schweren Körperverletzung, Qualifikation als blosse fahrlässige Körperverletzung im Rahmen einer Notwehrsituation und eine Strafe von höchstens 6 Monaten. Das Gericht erachtete den Eventualvorsatz bezüglich lebensgefährlicher oder schwerer dauerhafter Verletzungen als zweifelsfrei erwiesen, da der gezielte Einsatz eines Messers gegen die Halsregion naturgemäss lebensbedrohlich ist. Bei der Strafzumessung setzte das Gericht eine Einsatzstrafe von 32 Monaten für die versuchte schwere Körperverletzung fest und erhöhte diese in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 4 Monate für die ausländerrechtlichen Delikte und Drogendelikte auf insgesamt 36 Monate. Der Täter war mehrfach vorbestraft und zeigte keine echte Einsicht. Der unbedingte Vollzug war geboten, und die Landesverweisung von 7 Jahren entsprach der Schwere der Gefährdung der öffentlichen Ordnung.
Täter algerischer Herkunft ohne Papiere; vier Vorstrafen des Jugendgerichts (als Erwachsener), Details nicht ausgewertet. Eventualvorsatz als Annahme. Score: Art. 123 Ziff. 2 (+1), Art. 115/119 AIG (+2), BetmG-Vergehen (+1).