Fall P/10158/2018

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Genève
Urteilsdatum: 24.01.2020
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Raub (Art. 140 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: andere/mehrere
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: keine (z.B. reiner Raub/Versuch)
Angegriffenes Körperteil: nicht betroffen (z.B. reiner Raub)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: CHF 0

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Ein junger Franzose reiste am 30. Mai 2018 mit zwei Begleitern (darunter ein Minderjähriger) in einem gestohlenen Renault nach Genf ein, um eine nahe der Grenze gelegene Wechselstube oder Tankstelle zu überfallen; konkrete Vorbereitungen waren getroffen, vermutlich im Auftrag eines Unbekannten.

Zusammenfassung

Der junge französische Beschuldigte reiste am 30. Mai 2018 gemeinsam mit zwei Komplizen (darunter ein Minderjähriger) in einem zuvor entwendeten Fahrzeug aus Frankreich nach Genf ein, um einen bewaffneten Raubüberfall auf eine grenznahe Wechselstube oder Tankstelle zu verüben. Die Bande führte geladene Schusswaffen, Sturmhauben, Handschuhe und Klebebänder mit, um das Personal zu bedrohen und zu fesseln. Sie kundschafteten das Zielobjekt vor Ort aus und bereiteten den unmittelbaren Zugriff vor. Bevor die Täter zuschlagen konnten, wurden sie von zivilen Spezialeinheiten der Genfer Polizei bemerkt. Nach einer kurzen Flucht mit dem Fahrzeug konnten alle Beteiligten gestoppt und arretiert werden, wobei die Waffen sichergestellt wurden. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte den Beschuldigten am 24. Januar 2020 (P/10158/2018) wegen versuchten qualifizierten Raubes (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) und Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (3 Jahren), unter Anrechnung von 136 Tagen Untersuchungshaft (unter Freispruch vom Vorwurf der Fahrzeugentwendung). Das Gericht gewährte den teilbedingten Vollzug gemäss Art. 43 StGB, indem es 6 Monate als unbedingte Strafe festsetzte und die restlichen 30 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren aufschob. Die Staatsanwaltschaft forderte im Hauptverfahren eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit teilbedingtem Vollzug (18 Monate unbedingt / 18 Monate bedingt). Die Verteidigung plädierte primär auf Freispruch vom Raubvorwurf, da lediglich straflose Vorbereitungshandlungen vorgelegen hätten, und beantragte eine milde Geldstrafe für das Waffendelikt. Das Gericht verwarf die Annahme blosser Vorbereitungshandlungen: Mit dem Heranfahren an das Zielobjekt, dem Bereithalten der geladenen Schusswaffen und dem Aufsetzen der Sturmhauben sei die Schwelle zum strafbaren Versuch (Art. 22 StGB) eindeutig überschritten gewesen. Das Verschulden wiege wegen der Schusswaffen schwer. Mildernd berücksichtigte das Gericht jedoch, dass keine Schüsse fielen, es beim Versuch blieb und der Täter jung und nicht einschlägig vorbelastet war. Die Einsatzstrafe wurde auf 36 Monate bemessen. Angesichts der günstigen Prognose war der teilbedingte Strafaufschub mit einem unbedingten Anteil von 6 Monaten sachgerecht.

Bemerkungen

Täter geb. 1998 in Frankreich, in der Schweiz nicht vorbestraft (Vorstrafe in Frankreich: 15 Tage bedingt). Mittäter C.; Einziehung der Tatmittel. Score: Waffengesetz (+1).

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