Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 24.06.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 5
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: stumpfer/gefährlicher Gegenstand
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: Drogen/Medikamente
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 50 Monate (4 Jahre 2 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Um die Herausgabe des Handy-PIN-Codes zu erzwingen, sperrte der Beschuldigte eine Bekannte zweieinhalb Stunden im Auto ein, würgte sie und traktierte sie mit einem Radmutterschlüssel sowie einer Parfumflasche gegen Kopf und Nacken; zudem fungierte er als Mittelsmann bei der Übergabe von über 250 Gramm Kokain.

Zusammenfassung

Am 7. August 2024 forderte der unter leichtem Kokaineinfluss stehende Beschuldigte von einer Bekannten unter Vorhalt eines Rüstmessers die Entsperrung ihres Mobiltelefons. Als sich diese weigerte, verriegelte er die Fahrzeugtüren und hielt sie über zweieinhalb Stunden lang im fahrenden Pkw gefangen. Während der Fahrt steigerte er die Gewalt massiv: Er würgte die Geschädigte mit den Händen am Hals bis zur Atemnot und schlug ihr mit einem metallenen Radmutterschlüssel sowie einer schweren Glasparfumflasche mehrfach wuchtig und gezielt gegen Kopf, Hinterkopf, Nacken und Hände. Die Geschädigte erlitt multiple Schnitt- und Quetschwunden, Hämatome und Schwellungen; schwerste Kopf- und Augenverletzungen blieben nur durch ihre Gegenwehr und glücklichen Zufall aus. In einem separaten Vorfall (Dossier 2) hatte der Beschuldigte im Drogenhandel als Mittelsmann fungiert und die Übergabe von 251.6 g Kokamingemisch (171.1 g reines Kokain) organisiert. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob Anklage wegen Verbrechens gegen das BetmG, versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter Nötigung sowie Freiheitsberaubung. Sie forderte eine Freiheitsstrafe von 64 Monaten unbedingt, den Widerruf einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie eine Landesverweisung von 9 Jahren. Die Verteidigung forderte Freisprüche vom BetmG-Vorwurf und der versuchten schweren Körperverletzung, eine Bestrafung ausschliesslich wegen einfacher Körperverletzung und versuchter Nötigung mit maximal 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt sowie den Verzicht auf eine Landesverweisung. Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten schuldig des Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG), der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB), der versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB) sowie der Freiheitsberaubung (Art. 183 Abs. 1 StGB). Vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung wurde er freigesprochen. Das Gericht bestimmte das BetmG-Verbrechen mit einer Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als Ausgangspunkt. Für die Delikte im Auto ermittelte es hypothetische Einzelstrafen: Für die versuchte schwere Körperverletzung 24 Monate (nach Reduktion der vollendeten Strafe von 4 Jahren wegen Versuchs), für die Freiheitsberaubung 5 Monate und für die versuchte Nötigung 20 Monate (nach Versuchsreduktion von 24 Monaten). In Anwendung des Asperationsprinzips erhöhte das Gericht die Einsatzstrafe um 18 Monate für die versuchte schwere Körperverletzung, um 3 Monate für die Freiheitsberaubung und um 14 Monate für die versuchte Nötigung auf eine Gesamtstrafe von 51 Monaten. Ein teilweises Geständnis in der Untersuchung minderte die Strafe um einen Monat auf 50 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (321 Tage Haft angerechnet). Das Gericht widerrief die bedingte Vorstrafe von 10 Tagessätzen und ordnete eine obligatorische Landesverweisung von 9 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB an.

Bemerkungen

Unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von 50 Monaten (321 Tage Haft angerechnet). Obligatorische Landesverweisung von 9 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Widerruf einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Einsatzstrafe für BetmG qualifiziert (16 Mt.) asperiert mit versuchter schwerer KV (+18 Mt.), Freiheitsberaubung (+3 Mt.) und versuchter Nötigung (+14 Mt.).

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