Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Horgen
Urteilsdatum: 22.07.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Familienangehörige
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Rumpf (Brust/Bauch/Rücken)
Substanzeinfluss: kein Einfluss
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 7 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Im Streit um ein Seegrundstück attackierte der Beschuldigte seine Schwägerin, stiess sie eine Böschung hinunter, drückte sie an einen Zaun, würgte sie am Hals und bedrohte sie mit dem Tod; zudem beging er Hausfriedensbruch und Tätlichkeiten.

Zusammenfassung

Hintergrund der Tat war ein seit Jahren schwelender Erb- und Nachbarschaftskonflikt um ein Seegrundstück am Zürichsee. Am 15. Juli 2019 passte der Beschuldigte seine Schwägerin (Privatklägerin 1) auf dem Areal ab und griff sie tätlich an: Er stiess die Frau eine steile Böschung hinab, presste sie gewaltsam gegen einen Maschendrahtzaun, packte sie mit beiden Händen am Hals und drückte zu, während er ihr mehrfach zuschrie: «Ich bringe dich um, du Hure!». Die Geschädigte erlitt sichtbare Würgemale am Hals, Schürfungen, Hämatome und erhebliche Todesangst. An weiteren Tagen drang der Beschuldigte unberechtigt in Räumlichkeiten weiterer Miteigentümer ein (Hausfriedensbruch), bedrohte Familienmitglieder und beging Tätlichkeiten durch Stossen und Schlagen. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis erhob Anklage beim Bezirksgericht Horgen wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB). Sie forderte eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie eine Geldstrafe. Der Beschuldigte bestritt den Würgeangriff und die Todesdrohungen vehement und stellte sich als Opfer von Schikanen der Verwandtschaft dar. Das Bezirksgericht Horgen (Einzelgericht in Strafsachen) sprach den Beschuldigten am 22. Juli 2021 (GG210006-F) der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig. Anhand der rechtsmedizinischen Befunde, der fotografierten Drosselmarken am Hals und der glaubhaften Schilderungen der Geschädigten erachtete das Gericht den brutalen Angriff als rechtsgenügend erwiesen. Bei der Strafzumessung bildeten die einfache Körperverletzung und die massive Todesdrohung gegen die Privatklägerin 1 den Kern des Tatkomplexes. Das Gericht verhängte hierfür eine Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe. Da eine Gesamtstrafenbildung zwischen ungleichartigen Strafen (Freiheits- und Geldstrafe) unzulässig ist, wurden die weiteren Vergehen (weitere Drohungen gegen Dritte, Hausfriedensbruch) kumulativ mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 60.– geahndet. Die mehrfachen Tätlichkeiten wurden mit einer Übertretungsbusse von Fr. 1'300.– sanktioniert. In der Täterkomponente wirkte sich die Uneinsichtigkeit und Aggressivität des Beschuldigten negativ aus. Der Vollzug sowohl der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben. Zudem wurde der Beschuldigte zu Fr. 500.– Genugtuung an die Privatklägerin 1 verpflichtet.

Bemerkungen

BG Horgen (GG210006-F vom 22.07.2021): Erstinstanzliches Urteil des Einzelgerichts. Einsatzstrafe einfache Körperverletzung und schwere Todesdrohung (Art. 123 Ziff. 1 und 180 StGB): 7 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre). Kumulativ Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 60.– bedingt (Probezeit 3 Jahre) für weitere Drohungen und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB). Busse von Fr. 1'300.– für mehrfache Tätlichkeiten (Art. 126 StGB). Genugtuung Fr. 500.– an Privatklägerin 1.

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