Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Horgen
Urteilsdatum: 26.11.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: kein Einfluss
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 50

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Im Streit um einen Autoschlüssel biss die Beschuldigte ihren Ex-Partner in entschuldbarem Notwehrexzess wuchtig in die Hand (klaffende Fleischwunde); zudem verfasste sie ein ehrverletzendes Schreiben an die KESB (üble Nachrede).

Zusammenfassung

Am Abend des 15. März 2021 kam es in einer Tiefgarage in Thalwil zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und ihrem getrennt lebenden Ex-Partner. Anlass war der Streit um die Herausgabe eines Fahrzeugschlüssels. Als der Mann versuchte, die Beschuldigte am Verlassen der Garage zu hindern, hielt er sie körperlich fest und drängte sie gegen ein Fahrzeug. In dieser bedrängten Situation setzte sich die Beschuldigte zur Wehr und biss dem Mann mit voller Wucht in den linken Handrücken. Durch den Biss erlitt der Geschädigte eine tiefe, klaffende Fleischwunde mit starkem Blutverlust, die ärztlich gereinigt und genäht werden musste. In einem weiteren Vorfall verfasste die Beschuldigte ein Schreiben an die KESB, in welchem sie ihren Ex-Partner wider besseres Wissen schwerer Verfehlungen und Misshandlungen bezichtigte. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage beim Bezirksgericht Horgen wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) sowie übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Sie forderte eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Die amtliche Verteidigung machte für den Handbiss Notwehr gemäss Art. 15 StGB geltend und verlangte für den Körperverletzungsvorwurf einen vollumfänglichen Freispruch. Das Bezirksgericht Horgen (Einzelgericht in Strafsachen) sprach die Beschuldigte am 26. November 2021 (GB210011-F) der einfachen Körperverletzung in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 StGB (entschuldbarer Notwehrexzess) sowie der üblen Nachrede schuldig. Das Gericht stellte fest, dass die Beschuldigte zwar in einer Notwehrlage handelte, der massive Handbiss als Abwehrmittel jedoch unverhältnismässig war; da sie die Grenzen der Notwehr in verständlicher Aufregung und Bestürzung über die physische Festhaltung überschritt, gelangte Art. 16 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Bei der Strafzumessung bildete die einfache Körperverletzung das Hauptdelikt. Für das Grunddelikt erachtete das Gericht eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen, reduzierte diese jedoch aufgrund des schuldmindernden Notwehrexzesses (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB) substanziell auf 40 Tagessätze Geldstrafe. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) wurde diese Einsatzstrafe für die üble Nachrede (hypothetische Einzelstrafe 20 Tagessätze) um 10 Tagessätze auf insgesamt 50 Tagessätze erhöht. Die Täterkomponente (Ersttäterin, geordnete persönliche Verhältnisse) wirkte sich strafneutral aus. Das Gericht verurteilte die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Geschädigten wurden abgewiesen.

Bemerkungen

BG Horgen (GB210011-F vom 26.11.2021): Erstinstanzliches Urteil des Einzelgerichts. Einsatzstrafe einfache Körperverletzung im Normalfall 90 TS; infolge entschuldbaren Notwehrexzesses (Art. 16 Abs. 1 StGB) auf 40 Tagessätze gemildert. Asperation für üble Nachrede (Art. 173 StGB, Einzelstrafe 20 TS): +10 Tagessätze auf insgesamt 50 Tagessätze Geldstrafe. Täterkomponente neutral (keine Vorstrafen). Endstrafe: 50 Tagessätze zu Fr. 80.– bedingt (Probezeit 2 Jahre). Zivilforderungen des Privatklägers abgewiesen.

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