Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 26.02.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: kein Einfluss
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Drei Club-Türsteher brachten einen alkoholisierten Gast gewaltsam zu Boden, fixierten ihn und fügten ihm durch Tritte und gewaltsames Überdrehen der Gelenke beidseitig schwere Handgelenksfrakturen zu (einfache Körperverletzung).

Zusammenfassung

In der Nacht auf den 2. April 2023 verweigerte das Sicherheitspersonal eines Zürcher Nachtclubs einem alkoholisierten Gast den Zutritt. Als der Gast verbal protestierte, eskalierte die Situation: Die drei beschuldigten Sicherheitsangestellten packten den Mann gemeinsam, brachten ihn mit übermässiger Härte gewaltsam zu Boden und fixierten ihn am Boden liegend. Während der Wehrlose fixiert war, traktierten die Sicherheitskräfte ihn mit Tritten gegen den Oberkörper und verdrehten bzw. überbeugten seine Arme und Hände mit brutaler Hebelwirkung. Durch diese massive Gewalteinwirkung erlitt das Opfer beidseitig schwere intraartikuläre Trümmerfrakturen der Handgelenke (Radius- und Ulnatrümmerbrüche), welche mehrere Operationen mit Plattenosteosynthesen, einen monatelangen Spital- und Rehabilitationsaufenthalt sowie bleibende Bewegungseinschränkungen und Arbeitsunfähigkeit verursachten. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erhob Anklage beim Bezirksgericht Zürich gegen alle drei Sicherheitsmitarbeiter wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Sie beantragte für den Hauptbeschuldigten 1 eine bedingte Freiheitsstrafe von 7 Monaten als Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil sowie entsprechende Strafen für die Mitbeschuldigten. Die Verteidiger plädierten auf Freispruch unter Berufung auf Notwehr bzw. rechtmässige Ausübung von Sicherheitsaufgaben. Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung) verwarf die Rechtfertigungsgründe mit Urteil vom 26. Februar 2025 (DG240091-L) vollumfänglich und sprach alle drei Beschuldigten der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig. Das Vorgehen der professionell geschulten Türsteher gegen den am Boden liegenden Gast habe jede Verhältnismässigkeit gesprengt und sei durch keinerlei Notwehrlage gedeckt gewesen. Bei der Strafzumessung für den Beschuldigten 1 stufte das Gericht das objektive Verschulden angesichts der verheerenden Verletzungsfolgen (beidseitige Handgelenkstrümmerbrüche) und des gemeinschaftlichen Vorgehens als schwer ein; die hypothetische Einsatzstrafe wurde auf 12 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Aufgrund einschlägiger Vorstrafen erhöhte das Gericht die Einsatzstrafe auf 15 Monate. Da der Beschuldigte am 22. Januar 2024 vom Bezirksgericht Zürich wegen eines Gewaltdelikts bereits zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden war, bildete das Gericht in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe: Die hypothetische Gesamtstrafe für alle Taten wurde auf 24 Monate Freiheitsstrafe festgelegt; nach Abzug der Grundstrafe von 12 Monaten verurteilte es den Beschuldigten 1 zu einer Zusatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren. Für die Mitbeschuldigten fällte das Gericht Freiheitsstrafen von 13 Monaten bzw. 7 Monaten bedingt aus. Solidarisch wurden die Beschuldigten verpflichtet, dem Opfer Fr. 12'000.– Genugtuung zu bezahlen.

Bemerkungen

BG Zürich (DG240091-L vom 26.02.2025): Erstinstanzliches Urteil. Einsatzstrafe Beschuldigter 1 für Art. 123 Ziff. 1 StGB: 12 Monate Freiheitsstrafe, erhöht auf 15 Monate wegen Vorstrafen. Retrospektive Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) zu Vorurteil vom 22.01.2024 (12 Monate bedingt): Gesamtstrafe 24 Monate Freiheitsstrafe, abzüglich 12 Monate Grundstrafe -> Zusatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre). (Beschuldigter 2: 13 Mt. bedingt; Beschuldigter 3: 7 Mt. bedingt). Solidarische Genugtuung von Fr. 12'000.– an das Opfer zugesprochen.

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