Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 11 Monate
Vollzug: bedingt
Der trotz rechtskräftiger Landesverweisung illegal in der Schweiz anwesende Beschuldigte fügte einem Bekannten vor einem Club durch zwei wuchtige Fusstritte gegen den Unterschenkel eine schwere Fraktur von Schien- und Wadenbein zu.
In den frühen Morgenstunden des 23. September 2024 hielt sich der Beschuldigte vor einem Gastronomiebetrieb an der Langstrasse in Zürich auf. Gegen ihn bestand eine rechtskräftige, im Schengener Informationssystem ausgeschriebene Landesverweisung, weshalb sein Aufenthalt in der Schweiz illegal war. Im Aussenbereich des Lokals geriet er mit einem Bekannten in eine verbale Streitigkeit. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung attackierte der Beschuldigte sein Gegenüber tätlich und versetzte ihm mit voller Wucht zwei gezielte Fusstritte gegen den linken Unterschenkel. Durch die massive Gewalteinwirkung erlitt der Geschädigte eine schwere, dislozierte Mehrfragmentfraktur der linken Tibia und Fibula (Schien- und Wadenbeinfraktur), welche eine sofortige Notoperation mit Osteosynthese und eine monatelange Arbeitsunfähigkeit erforderlich machte. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erhob am 24. Februar 2025 Anklage beim Bezirksgericht Zürich. Sie warf dem Beschuldigten einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) sowie Verweisungsbruch (Art. 291 Abs. 1 StGB) vor. Sie beantragte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 7 Monaten als Zusatzstrafe zu einem früheren Strafbefehl sowie eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen. Die amtliche Verteidigung plädierte auf Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung (Geltendmachung von Notwehr) und eine milde Sanktion für den Verweisungsbruch. Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung, Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am 3. April 2025 (GG240183-L) in beiden Anklagepunkten vollumfänglich schuldig. Das Gericht verwarf die Notwehrbehauptung als Schutzbehauptung; die Zeugenaussagen und Spitalberichte belegten eindeutig einen einseitigen, brutalen Angriff auf das wehrlose Opfer. Bei der Strafzumessung bildete die einfache Körperverletzung das schwerste Delikt. Objektiv wog die Tat angesichts der gravierenden Knochenbrüche und der Schmerzintensität nicht mehr leicht; die hypothetische Einsatzstrafe wurde auf 6.5 Monate Freiheitsstrafe festgelegt. Für den Verweisungsbruch asperierte das Gericht die Strafe um 1.5 Monate auf 8 Monate Freiheitsstrafe. In der Täterkomponente wirkten sich die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten massiv straferhöhend aus (auf 15 Monate). Da die Taten vor einem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. August 2023 (Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt wegen Verweisungsbruchs) verübt worden waren, bildete das Gericht in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe: Die hypothetische Gesamtstrafe für alle Delikte wurde auf 17 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt, wovon die bereits rechtskräftige Grundstrafe von 6 Monaten abgezogen wurde. Das Gericht verurteilte den Beschuldigten zu einer Zusatzstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren (1 Tag Haft angerechnet).
BG Zürich (GG240183-L vom 03.04.2025): Erstinstanzliches Urteil. Einsatzstrafe einfache Körperverletzung: 6.5 Monate Freiheitsstrafe. Asperation für Verweisungsbruch (Art. 291 StGB, +1.5 Mt.): 8 Monate. Täterkomponente (Vorstrafen) straferhöhend auf 15 Monate. Retrospektive Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) zu Strafbefehl vom 24.08.2023 (6 Monate FS unbedingt): Hypothetische Gesamtstrafe 17 Monate Freiheitsstrafe, abzüglich 6 Monate Grundstrafe -> Zusatzstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre, 1 Tag Haft angerechnet). Zivilansprüche auf Zivilweg verwiesen.