Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 16 Monate (1 Jahr 4 Monate)
Vollzug: bedingt
Nach einem Streit attackierte der Beschuldigte einen Kontrahenten mit Faustschlägen und fuhr anschliessend mit hoher Geschwindigkeit mit dem Auto auf ihn zu, sodass dieser nur durch einen Sprung schwerste Verletzungen abwenden konnte (versuchte schwere Körperverletzung).
Am Abend des 10. August 2023 geriet der Beschuldigte auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums in Volketswil mit dem Privatkläger in einen heftigen Streit. Im Zuge der Auseinandersetzung schlug der Beschuldigte dem Mann mit der Faust wuchtig ins Gesicht. Als sich der Geschädigte zu Fuss entfernte, stieg der Beschuldigte in seinen Personenwagen, beschleunigte das Fahrzeug rasant und steuerte gezielt mit hoher Geschwindigkeit direkt auf den Fussgänger zu. Der Geschädigte konnte eine lebensgefährliche Kollision nur dadurch verhindern, dass er sich im letzten Moment mit einem Hechtsprung zur Seite rettete; der Wagen verfehlte ihn nur um Haaresbreite. Anschliessend stiess der Beschuldigte massive Drohungen gegen das Leben des Opfers und dessen Familie aus. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erhob Anklage beim Bezirksgericht Uster wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 lit. a und b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) sowie mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB). Sie forderte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie eine Geldstrafe. Die Verteidigung plädierte auf Freispruch von den schweren Vorwürfen und machte geltend, der Beschuldigte habe den Geschädigten lediglich erschrecken, keinesfalls aber anfahren oder verletzen wollen. Das Bezirksgericht Uster (Strafgericht) sprach den Beschuldigten am 15. Mai 2025 (DG240001-I) in allen wesentlichen Punkten schuldig. Das Gericht erachtete den gezielten Beschleunigungsvorgang auf einen ungeschützten Fussgänger anhand der Videoüberwachung und Zeugenaussagen als erwiesen; der Beschuldigte habe schwerste, potenziell lebensgefährliche Verletzungen des Opfers zumindest billigend in Kauf genommen. Bei der Strafzumessung bildete die versuchte schwere Körperverletzung das führende Delikt. Für ein vollendetes Delikt wäre eine Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe schuldangemessen gewesen. Infolge des Umstands, dass es beim Versuch blieb und das Ausbleiben schwerster Verletzungen dem Zufall bzw. der Reaktion des Opfers geschuldet war, reduzierte das Gericht die Einsatzstrafe auf 14 Monate. Infolge Deliktsmehrheit mit dem vorausgegangenen Faustschlag erhöhte es die Strafe um 4 Monate auf 18 Monate. Die Täterkomponente (geregelte Verhältnisse, leichtes Geständnis) wirkte sich mit einer Reduktion um 2 Monate auf 16 Monate Freiheitsstrafe aus. Für die grobe Verkehrsregelverletzung und die Drohungen verhängte das Gericht mangels Gleichartigkeit kumulativ eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 120.–. Sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe wurden unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben (48 Tage Haft angerechnet). Die Probezeit einer Vorstrafe wurde verlängert.
BG Uster (DG240001-I vom 15.05.2025): Erstinstanzliches Urteil des Strafgerichts. Einsatzstrafe mehrfache versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 lit. a/b i.V.m. Art. 22 StGB) bei Vollendung hypothetisch 4 Jahre Freiheitsstrafe. Versuchsreduktion auf 14 Monate. Erhöhung um 4 Monate infolge Realkonkurrenz (Faustschlag) -> 18 Monate. Täterkomponente leicht mindernd -> 16 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre, 48 Tage Haft erstanden). Kumulativ Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 120.– bedingt für grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) und mehrfache Drohung (Art. 180 StGB). Vorstrafe nicht widerrufen (Verlängerung Probezeit).