Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 23.05.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig bekannt
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: kein Einfluss
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 150

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Nach einem Wortwechsel vor einem Club schlug der Beschuldigte einem Passanten unvermittelt mit voller Wucht mit der Faust ins Gesicht, wodurch das Opfer eine Nasenbeinfraktur mit starker Blutung erlitt (einfache Körperverletzung).

Zusammenfassung

In der Nacht vom 17. auf den 18. Februar 2024 hielt sich der Beschuldigte vor einem Clubareal in Winterthur auf. Nach dem Verlassen des Lokals kam es zwischen dem Beschuldigten und dem ihm unbekannten Privatkläger zu einem kurzen verbalen Wortwechsel. Ohne dass eine physische Bedrohung vorlag, holte der Beschuldigte unvermittelt aus und schlug dem Geschädigten mit der Faust mit voller Wucht frontal ins Gesicht. Durch den wuchtigen Faustschlag erlitt das Opfer eine Fraktur des Nasenbeins, erhebliche Schwellungen im Gesichtsbereich sowie starken Nasenblutfluss und Schmerzen, was eine ärztliche Behandlung im Notfallzentrum erforderlich machte. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage beim Bezirksgericht Winterthur wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und forderte eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt. Der Beschuldigte räumte den Faustschlag im Verfahren grundsätzlich ein, behauptete jedoch, provoziert worden zu sein. Vor der Hauptverhandlung zahlte er dem Opfer im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs eine Genugtuung von Fr. 1'000.–. Die Verteidigung plädierte auf eine milde Geldstrafe unter Berücksichtigung der geleisteten Wiedergutmachung. Das Bezirksgericht Winterthur (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am 23. Mai 2025 (GG240093-K) der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig. Das Gericht befand, der plötzliche und wuchtige Faustschlag gegen den Kopf eines unvorbereiteten Kontrahenten erfülle den Tatbestand vollumfänglich und stelle ein nicht unerhebliches Verschulden dar. Bei der Strafzumessung setzte das Gericht die Einsatzstrafe anhand der Tatkomponenten (brutale Wucht, empfindliche Kopfverletzung, Fehlen einer akuten Notwehrsituation) auf 7 Monate Freiheitsstrafe fest. Bei den Täterkomponenten berücksichtigte das Gericht das kooperative Geständnis sowie namentlich die vor der Verhandlung geleistete Wiedergutmachung und Zahlung von Fr. 1'000.– Genugtuung deutlich strafmindernd (-2 Monate), woraus sich eine schuldangemessene Sanktion von 5 Monaten Freiheitsstrafe ergab. Da nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafgesetzbuches der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe der Vorzug zu geben ist, sofern das gesetzliche Höchstmass von 180 Tagessätzen nicht überschritten wird, wandelte das Gericht die Strafe in eine Geldstrafe um. Es verurteilte den Beschuldigten zu 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

Bemerkungen

BG Winterthur (GG240093-K vom 23.05.2025): Erstinstanzliches Urteil des Einzelgerichts. Einsatzstrafe Art. 123 Ziff. 1 StGB nach Tatkomponente: 7 Monate Freiheitsstrafe. Täterkomponente: Teilgeständnis und Täter-Opfer-Ausgleich/Wiedergutmachung (Fr. 1'000.– Genugtuung geleistet) strafmindernd (-2 Monate) auf 5 Monate Freiheitsstrafe. Umwandlung in prioritäre Geldstrafe (unter 180 TS, Art. 34 StGB): Endstrafe 150 Tagessätze zu Fr. 30.– bedingt (Probezeit 2 Jahre). Vorstrafe wegen Vermögensdelikts nicht einschlägig.

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