Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 150
Vollzug: bedingt
Im Streit um das Besuchsrecht führte der Beschuldigte mit einem Teppichmesser zwei Schnittbewegungen gegen die Beine des neuen Partners seiner Ex-Frau aus und versetzte ihm einen Faustschlag und Tritt (versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung).
Am 17. November 2024 kam es vor einem Wohnhaus in Zürich zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem neuen Partner seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Gegenstand des Streits war das Besuchs- und Kontaktrecht für den gemeinsamen Sohn. Im Verlauf des Streits zog der Beschuldigte ein Teppichmesser aus der Tasche, fuhr die Klinge einige Zentimeter aus und führte zwei schnelle, zielgerichtete Schnittbewegungen in Richtung der Unterschenkel und Füsse des Kontrahenten aus. Dank der festen Kleidung und Schuhe drang die Klinge nicht durch den Stoff, sodass Schnittverletzungen ausblieben. Unmittelbar danach steckte der Beschuldigte das Messer wieder ein, versuchte dem Kontrahenten jedoch noch einen Faustschlag gegen den Kopf zu versetzen (der verfehlte) und traf ihn mit einem Fusstritt am Bein, was zu leichten Schmerzen und Prellungen führte. Von weiteren Vorwürfen der Drohung und Tätlichkeiten wurde er freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft I erhob Anklage beim Bezirksgericht Zürich wegen versuchter qualifizierter einfacher Körperverletzung mit einer Waffe (Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB), einfacher Körperverletzung sowie Drohung. Sie forderte eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Der Beschuldigte räumte das Ziehen des Teppichmessers und die Schläge im Grundsatz ein, betonte jedoch, er habe in einer emotionalen Ausnahmesituation gehandelt und niemanden verletzen wollen. Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung, Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am 6. Juni 2025 (GG250073-L) der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung (Teppichmesser), der einfachen Körperverletzung (Fusstritt) sowie der versuchten einfachen Körperverletzung (Faustschlag) schuldig. Von den Anklagepunkten der Drohung und Tätlichkeiten sprach es ihn mangels Beweisen frei. Bei der Strafzumessung bildete der Messerangriff das Hauptdelikt. Das Gericht stufte das objektive Verschulden angesichts der kurzen Dauer, des Ausbleibens von Verletzungen und des selbständigen Einsteckens des Messers als gerade noch leicht ein; die hypothetische Einsatzstrafe wurde auf 150 Tagessätze Geldstrafe festgesetzt. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) wurde diese Strafe für den versuchten Faustschlag um 25 Tagessätze und für den Tritt gegen das Bein um 35 Tagessätze auf rechnerisch 210 Tagessätze erhöht. Bei der Täterkomponente honorierte das Gericht die glaubhafte Reue, die emotionale Konfliktsituation und das kooperative Aussageverhalten strafmindernd und senkte die Gesamtstrafe auf 150 Tagessätze ab. Das Gericht verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren (2 Tage Haft angerechnet). Das Teppichmesser wurde definitiv eingezogen.
BG Zürich (GG250073-L vom 06.06.2025): Erstinstanzliches Urteil des Einzelgerichts. Einsatzstrafe versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB): 150 Tagessätze Geldstrafe. Asperation für versuchten Faustschlag (+25 TS) und vollendeten Tritt (+35 TS) ergab 210 TS; Reduktion infolge Täterkomponente (Geständnis, Deeskalation, Reue) auf 150 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 40.– bedingt (Probezeit 2 Jahre, 2 Tage Haft erstanden). Freispruch von Drohung und Tätlichkeiten. Teppichmesser eingezogen.