Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Hinwil
Urteilsdatum: 20.11.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: Alkohol
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 7 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

In einer Fussgängerunterführung schlug der Beschuldigte einem Passanten mit der Faust ins Gesicht (Nasenbeinfraktur, zwei abgebrochene Schneidezähne); zudem biss sein freilaufender Hund Monate später eine Joggerin in die Wade (einfache Körperverletzung).

Zusammenfassung

Am Morgen des 13. November 2024 geriet der alkoholisierte Beschuldigte in einer Fussgängerunterführung beim Bahnhof Hinwil mit einem ihm unbekannten Passanten in eine verbale Auseinandersetzung. Nach gegenseitigen Provokationen stiess der Beschuldigte sein Gegenüber zunächst von sich weg und versetzte ihm hernach unvermittelt mehrere wuchtige Faustschläge frontal ins Gesicht. Der Geschädigte erlitt eine dislozierte Nasenbeinfraktur sowie den Abbruch zweier Schneidezähne (Dentes 11 und 21), was aufwendige zahnärztliche Rekonstruktionen nötig machte. In einem weiteren Vorfall im März 2025 liess der Beschuldigte seinen grossen Hund im öffentlichen Raum ohne Leine laufen, worauf das Tier eine vorbeijoggende Frau attackierte und ihr eine Bisswunde in der Wade zufügte. Ein dritter Vorwurf, er habe einen Mann mit einem Holzscheit attackiert, liess sich im Beweisverfahren nicht erhärten. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erhob Anklage beim Bezirksgericht Hinwil wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), fahrlässiger einfacher Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und Übertretung des kantonalen Hundegesetzes. Sie verlangte eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie eine Geldstrafe. Der Beschuldigte war hinsichtlich der Schläge in der Unterführung und des Hundevorfalls geständig, bestritt jedoch den Vorfall mit dem Holzscheit. Das Bezirksgericht Hinwil sprach den Beschuldigten am 20. November 2025 (DG250012-E) der einfachen Körperverletzung (Faustschläge), der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Hundebiss) und der vorsätzlichen Übertretung des Hundegesetzes schuldig. Vom Anklagevorwurf betreffend den Schlag mit einem Holzscheit sprach es ihn in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vollumfänglich frei. Bei der Strafzumessung bildete die vorsätzliche einfache Körperverletzung in der Unterführung das schwerste Delikt. Das Gericht qualifizierte das objektive Tatverschulden angesichts der schweren Gesichtsverletzungen (Fraktur und Zahnverlust) als nicht mehr leicht und setzte die Einsatzstrafe auf 270 Strafeinheiten fest. Unter Berücksichtigung des Teilgeständnisses legte es die Freiheitsstrafe auf 7 Monate fest. Für den fahrlässigen Hundebiss sprach das Gericht mangels Gleichartigkeit kumulativ eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– und für die Hundegesetzesübertretung eine Busse von Fr. 300.– aus. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben (2 Tage Haft angerechnet). Von einem Widerruf einer bedingten Vorstrafe sah das Gericht ab und verlängerte stattdessen die dortige Probezeit um ein Jahr.

Bemerkungen

BG Hinwil (DG250012-E vom 20.11.2025): Erstinstanzliches Urteil. Einsatzstrafe einfache Körperverletzung (Dossier 1): 270 Tagessätze / 9 Monate Freiheitsstrafe; Täterkomponente leicht strafmindernd (Geständnis) -> 7 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre, 2 Tage Haft erstanden). Kumulativ Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– bedingt für fahrlässige einfache Körperverletzung (Hundebiss, Dossier 3) sowie Busse von Fr. 300.– für Übertretung des Hundegesetzes. Freispruch von Vorwurf Körperverletzung mit Holzscheit. Verlängerung Probezeit Vorstrafe.

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