Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 07.02.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)
Tatmittel: Würgen/Drosseln
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: Alkohol
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der alkoholisierte Beschuldigte griff seine Lebenspartnerin während eines Streits an, würgte sie mit beiden Händen am Hals bis zur akuten Atemnot, versetzte ihr unvermittelt einen heftigen Kopfstoss ins Gesicht und drohte ihr mit dem Tod.

Zusammenfassung

Am 11. Juli 2021 geriet der Beschuldigte in der gemeinsamen Wohnung in Zürich mit seiner Lebenspartnerin in Streit. Im Verlauf der Auseinandersetzung attackierte er die Geschädigte unvermittelt und packte sie mit beiden Händen am Hals. Er drückte mit erheblicher Kraft zu, sodass die Geschädigte keine Luft mehr bekam, Todesangst litt und ein Hämatom am Hals davontrug. Das Würgen brachte das Opfer in unmittelbare Lebensgefahr, dauerte jedoch nicht sehr lange an. Anschliessend versetzte der Beschuldigte der wehrlosen Frau völlig überraschend einen wuchtigen Kopfstoss direkt ins Gesicht. Das Opfer erlitt eine klaffende Wunde, die chirurgisch mit fünf Stichen genäht werden musste und eine bleibende Narbe im Gesicht hinterliess. Während der Übergriffe stiess der Beschuldigte zudem massive Todesdrohungen gegen die Geschädigte aus ('ich bringe dich um'). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob Anklage wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung sowie Drohung. Sie forderte eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten unbedingt unter Anrechnung der erstandenen Haft sowie eine Landesverweisung von 8 Jahren. Die Privatklägerin verlangte Schadenersatz, eine Genugtuung von mindestens Fr. 20'000.– sowie ein 5-jähriges Kontakt- und Rayonverbot. Die amtliche Verteidigung beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens, eine massvolle bedingte Strafe für die weiteren Delikte sowie das Absehen von einer Landesverweisung. Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten schuldig der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) sowie der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB). Als schwerste Tat bildete die Gefährdung des Lebens den Ausgangspunkt. Das Gericht siedelte das Verschulden im mittleren Bereich an, relativierte die Tatschwere jedoch infolge mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit aufgrund von Alkoholisierung und setzte eine Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe fest. In Anwendung des Asperationsprinzips erhöhte es die Strafe um 3 Monate für die einfache Körperverletzung (isoliert 6 Monate) und um weitere 2 Monate für die Drohung (isoliert 4 Monate) auf 18 Monate Freiheitsstrafe. Bei der Täterkomponente wirkten sich vier Vorstrafen im portugiesischen Strafregister – darunter eine unbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Jahr 2017 – straferhöhend aus (+2 Monate). Mangels Geständnisses resultierte eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Da der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden war und besonders günstige Umstände fehlten (Art. 42 Abs. 2 StGB), wurde die Strafe unbedingt vollzogen (212 Tage Haft angerechnet). Das Gericht ordnete eine obligatorische Landesverweisung von 8 Jahren sowie ein Kontaktverbot von 2 Jahren an.

Bemerkungen

Unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten (212 Tage Haft angerechnet). Obligatorische Landesverweisung von 8 Jahren gemäss Art. 66a StGB. Kontaktverbot für 2 Jahre gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB. Mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit zufolge Alkoholisierung berücksichtigt. Bedingter Vollzug nach Art. 42 Abs. 2 StGB infolge einschlägiger Vorstrafe ausgeschlossen.

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