Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 16 Monate (1 Jahr 4 Monate)
Vollzug: bedingt
Während einer Autofahrt würgte der Beschuldigte seine Partnerin unvermittelt am Hals, bedrohte sie später in ihrer Wohnung mit einer Machete und setzte sie über Monate hinweg mit massiven Textnachrichten und Nötigungen unter extremen psychischen Druck.
Im Rahmen einer hochgradig toxischen Paarbeziehung verübte der Beschuldigte zwischen Sommer 2021 und Frühjahr 2022 eine Reihe schwerer Übergriffe auf seine Lebenspartnerin. Während einer gemeinsamen Autofahrt auf der Autobahn packte er die auf dem Beifahrersitz sitzende Geschädigte unvermittelt am Hals und drückte diesen mit einer Hand für mehrere Sekunden mit grosser Wucht zu, sodass das Opfer keine Luft mehr bekam, Todesangst erlitt und Schluckbeschwerden davontrug. Bei einem weiteren Vorfall in der Wohnung fuchtelte er in einer Armlänge Entfernung mit einer Machete vor ihrem Gesicht herum und drohte, sie umzubringen. Über Monate hinweg bombardierte er sie zudem mit Nötigungen und Drohnachrichten ('ich mache dich kaputt', 'ich nehme dich Stück für Stück auseinander'), um die Beendigung der Beziehung oder Blockierungen auf WhatsApp zu verhindern, beschimpfte sie wiederholt unflätig und verübte Tätlichkeiten. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erhob Anklage wegen Gefährdung des Lebens, mehrfacher Drohung, mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung, mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten und BetmG-Übertretung. Sie beantragte eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten (wovon 12 Monate vollziehbar und 21 Monate bedingt bei 2 Jahren Probezeit), eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– bedingt, eine Busse von Fr. 1'100.– sowie ein 3-jähriges Kontakt- und Rayonverbot. Die Verteidigung beantragte Freisprüche von der Lebensgefährdung und den schweren Vorwürfen sowie eine milde Geldstrafe. Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten schuldig der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der mehrfachen teilweise versuchten Nötigung (Art. 181 StGB), der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 StGB), der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) sowie der Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Das Gericht bestimmte die Gefährdung des Lebens als schwerste Tat. Es stufte das Tatverschulden als noch leicht ein, da das Würgen während der Fahrt von kurzer Dauer war und sich in den dynamischen Kontext der ungefilterten Beziehung einfügte; die hypothetische Einsatzstrafe wurde auf 16 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Da der Beschuldigte beruflich gut integriert war, wählte das Gericht für die weiteren Vergehen gesondert die Sanktionsart der Geldstrafe: Für die Drohung mit der Machete ermittelte es eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen, welche durch Asperation für die Nötigungen (Einzelstrafe 60 TS) und Beschimpfungen auf insgesamt 180 Tagessätze zu Fr. 30.– erhöht wurde. Für die Tätlichkeiten und BetmG-Delikte verhängte es eine Busse von Fr. 1'000.– (10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die Täterkomponente wirkte neutral. Sowohl die Freiheitsstrafe von 16 Monaten als auch die Geldstrafe von 180 Tagessätzen wurden unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt vollzogen (2 Tage Vorhaft angerechnet).
Bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie kumulative bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (je 2 Jahre Probezeit; 2 Tage Vorhaft angerechnet). Übertretungsbusse Fr. 1'000.–. Getrennte Sanktionsarten nach Art. 41 StGB: Freiheitsstrafe für Gefährdung des Lebens (Würgen bei Autofahrt), Geldstrafe für Drohungen (Machete), Nötigungen und Beschimpfungen.