Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 08.02.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)
Tatmittel: Würgen/Drosseln
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: kein Einfluss
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der an paranoider Schizophrenie leidende Beschuldigte griff seine Ehefrau nach Eröffnung von Scheidungsabsichten vor den gemeinsamen Kindern von hinten an, würgte sie über eine Minute lebensgefährlich am Hals bis zum Urinabgang, drohte ihr mit dem Tod und trat ihr gegen das Steissbein.

Zusammenfassung

Am 6. Dezember 2021 eröffnete die Ehefrau des Beschuldigten diesem in der gemeinsamen Wohnung, dass sie sich scheiden lassen wolle. Daraufhin griff der Beschuldigte sie im Wohnzimmer vor den Augen der beiden minderjährigen Kinder von hinten an, packte sie an den Haaren und drückte sie zu Boden. Er umschloss ihren Hals mit beiden Händen und würgte sie über eine Minute lang mit erheblicher Wucht zu. Die Geschädigte erlitt akute Atemnot, unwillkürlichen Urinabgang sowie Schluck- und Nackenschmerzen und schwebte in unmittelbarer Lebensgefahr; erst als die flehenden Kinder auf den Beschuldigten einschlugen, liess er von ihr ab. Während des Angriffs drohte er ihr fortlaufend mit dem Tod. In weiteren Vorfällen verübte er Tätlichkeiten (Ohrfeigen) gegen seine Ehefrau und stiess ihr gezielt gegen das schmerzhaft vorverletzte Steissbein, was zu wochenlangen Schmerzen führte. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erhob Anklage wegen Gefährdung des Lebens, mehrfacher Drohung gegen den Ehegatten, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten. Sie forderte eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, eine Busse von Fr. 200.–, eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sowie eine Landesverweisung von 5 Jahren. Die Verteidigung beantragte Freispruch von der Lebensgefährdung, eine milde Strafe infolge Schuldunfähigkeit bzw. hochgradig verminderter Schuldfähigkeit, eine ambulante Massnahme und den Verzicht auf Landesverweisung. Das Bezirksgericht Bülach sprach den Beschuldigten schuldig der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der mehrfachen Drohung gegen den Ehegatten (Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB, teilweise Versuch), der einfachen Körperverletzung gegen den Ehegatten (Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten gegen den Ehegatten (Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB). Für die schwerste Tat – Gefährdung des Lebens – setzte das Gericht eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten fest. Aufgrund der gutachterlich bestätigten paranoiden Schizophrenie und der damit einhergehenden hochgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) wurde das Verschulden stark relativiert und die Einsatzstrafe auf 8 Monate Freiheitsstrafe halbiert. Asperierend erhöhte das Gericht die Strafe um 2 Monate für die vollendete Todesdrohung, um 1 Monat für die versuchte Drohung und um 1 Monat für die einfache Körperverletzung auf eine Gesamtstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe. Für die Tätlichkeiten sprach es eine Busse von Fr. 200.– (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) aus. Die persönlichen Verhältnisse waren strafneutral. Das Gericht ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme auf (Art. 57 Abs. 2 StGB). Gestützt auf die Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) verzichtete es auf eine Landesverweisung.

Bemerkungen

Freiheitsstrafe von 12 Monaten zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben (Art. 57 Abs. 2 StGB). Übertretungsbusse Fr. 200.–. Hochgradig verminderte Schuldfähigkeit wegen paranoider Schizophrenie gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB vollumfänglich strafmindernd gewürdigt. Verzicht auf Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB (schwere Erkrankung und Behandlungsbedürftigkeit).

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