Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Im Schlafzimmer der Familienwohnung stand der Beschuldigte mit seinem Fuss auf den Hals seiner Ehefrau und drückte zu; zudem schlug er ihr mit beiden Händen ins Gesicht, bedrohte sie mit einem vorgehaltenen Messer und verübte weitere Misshandlungen.
In den ersten Julitagen 2024 verübte der Beschuldigte in der gemeinsamen Zürcher Familienwohnung eine Serie massiver Gewalttätigkeiten gegen seine Ehefrau, während sich das gemeinsame Kleinkind in der Wohnung aufhielt. Am 4. Juli 2024 brachte er die Geschädigte im Schlafzimmer zu Boden und stellte sich mit seinem beschuhten Fuss direkt auf ihren Hals. Er übte erheblichen Druck auf die empfindliche Halsregion aus, wodurch das Opfer in unmittelbare Lebensgefahr geriet und Todesängste erlitt. Am selben Tag schlug er der Frau mit beiden Händen gleichzeitig mit voller Wucht ins Gesicht, sodass ihr schwarz vor Augen wurde und sie Prellungen davontrug. Zudem hielt er ihr ein Küchenmesser an den Bauch und drohte, sie abzustechen, falls sie um Hilfe schreie. Bereits tags zuvor hatte er sie mit Schlägen traktiert, ihr mit Schlägen mit dem Gürtel gedroht, sollte sie zur Polizei gehen, und sie wüst beschimpft. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erhob Anklage wegen Gefährdung des Lebens, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten. Sie forderte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Monaten (wovon 12 Monate vollziehbar und 20 Monate bedingt bei 3 Jahren Probezeit), eine Busse sowie den Widerruf einer bedingten Vorstrafe aus Baden (30 TS). Die Verteidigung beantragte Freisprüche von der Lebensgefährdung und den Körperverletzungen, eine massvolle Geldstrafe für Drohung und Beschimpfung sowie den Verzicht auf den Widerruf. Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten schuldig der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB), der mehrfachen Drohung gegen den Ehegatten (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB), der Beschimpfung (Art. 177 StGB) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB). Das Gericht bestimmte die Gefährdung des Lebens zum Ausgangspunkt. Da der Beschuldigte mit dem Fuss auf den Hals stand und den Druck kaum dosieren konnte, dies jedoch im häuslichen Rahmen stattfand und die Dauer ungewiss blieb, stufte es das Tatverschulden als noch leicht ein und setzte die Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe fest. Asperierend erhöhte es die Strafe um je 2 Monate für die beiden einfachen Körperverletzungen (Einzelstrafen je 4 Monate, +4 Monate auf 18 Monate) und um 5 Monate für die beiden Drohungen (Einzelstrafen 6 und 4 Monate, asperiert +3 und +2 Monate auf 23 Monate). Die Täterkomponente (mehrfache Vorstrafen) erhöhte die Strafe um einen Monat auf 24 Monate Freiheitsstrafe. Im Sinne einer letzten Chance gewährte das Gericht den bedingten Vollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren (205 Tage Haft angerechnet). Für die Beschimpfung verhängte es eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Wegen Bewährungsausfalls widerrief es die badische Vorstrafe (30 TS) und bildete eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– unbedingt. Für die Tätlichkeiten sprach es eine Busse von Fr. 400.– aus und ordnete ein 5-jähriges Kontakt- und Rayonverbot an.
Bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit 4 Jahre; 205 Tage Haft angerechnet). Widerruf einer bedingten Vorstrafe (30 TS) und Bildung einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– nebst Busse von Fr. 400.–. Kontakt- und Rayonverbot von 5 Jahren gemäss Art. 67b StGB. Gefährdung des Lebens durch Stehen mit dem Fuss auf den Hals der Ehefrau im Schlafzimmer.