Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Zur Finanzierung eines familiären Doppellebens überfiel der Beschuldigte vermummt und mit Messern bewaffnet innerhalb von zwei Monaten fünf Tankstellenshops und erbeutete rund CHF 19'000 Bargeld; zudem beging er wiederholte Betrügereien und Diebstähle zu Lasten seines Arbeitgebers.
Zwischen dem 30. April und dem 1. Juli 2008 verübte der Beschuldigte fünf bewaffnete Raubüberfälle auf drei verschiedene Tankstellenshops in der Region Zürich, wobei er die letzten drei Überfälle im Abstand von jeweils nur rund einer Woche ausführte. Er beobachtete die Geschäfte zuvor bis kurz vor Ladenschluss, maskierte sich mit Schals oder einem Motorradhelm und betrat die Verkaufsräume mit gezücktem Messer (Küchen-, Klapp- oder beidseitig geschliffenes Isolationsmesser). Er hielt die Klinge drohend in Richtung des Personals – teilweise in nur 50 cm Abstand –, schubste Angestellte und erzwang unter massiven Todesdrohungen ('Los gäbed mer z'Gäld, susch schlitz i oi uf') die Herausgabe von Bargeld im Gesamtwert von Fr. 18'900.–, Euro 220.– sowie Losen. Daneben täuschte er seinen früheren Arbeitgeber Jumbo durch gefälschte Rückgabequittungen und retournierte unberechtigt Waren, um sich widerrechtlich zu bereichern. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen mehrfachen Raubes, mehrfachen Betruges (teilweise geringfügig und versuchter Betrug) sowie geringfügigen Diebstahls. Sie forderte eine mehrjährige Freiheitsstrafe sowie eine Busse. Die Verteidigung machte eine erhebliche Druck- und Notstandssituation geltend, verwies auf das Geständnis, Reue und Entschuldigungsschreiben an die Opfer und plädierte auf eine massvolle Strafe unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs. Das Bezirksgericht Zürich sprach den Angeklagten schuldig des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 172ter und Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB. Das Gericht ging vom Tatbestand des Raubes als schwerster Straftat aus, wobei der Strafrahmen infolge Deliktsmehrheit und mehrfacher Tatbegehung nach Art. 49 Abs. 1 StGB bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe reichte. Das Tatverschulden für die fünf Raubüberfälle stufte das Gericht als mittelschwer ein. Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellen Motiven zur Finanzierung eines selbstverschuldeten Doppellebens zwischen Ehefrau und Geliebter. Straferhöhend fielen die Tatbegehung während einer laufenden Strafuntersuchung im Kanton Aargau und die Fortführung der Delinquenz trotz vorangegangener sechstägiger Haft ins Gewicht. Strafmindernd berücksichtigte das Gericht das nach ersten Bestreitungen abgelegte Geständnis und persönliche Entschuldigungen bei Opfern. Das Gericht bildete eine Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe und verhängte für die Übertretung eine Busse von Fr. 1'000.– (10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die Strafe wurde teilbedingt vollzogen: 12 Monate unbedingt (55 Tage Vorhaft angerechnet) und 24 Monate aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren.
Teilbedingter Vollzug: 12 Monate unbedingt (55 Tage Untersuchungshaft angerechnet), 24 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. Übertretungsbusse von Fr. 1'000.– (10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Fünf bewaffnete Raubüberfälle auf Tankstellenshops mit Messer bei Deliktsbetrag von CHF 18'900.–.