Fall DG240034-Hi

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Hinwil
Urteilsdatum: 26.02.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Raub (Art. 140 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: Alkohol und Drogen
Deliktssumme: CHF 2030

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 32 Monate (2 Jahre 8 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Mitten in der Nacht drang der Beschuldigte mit einem Mittäter vermummt und bewaffnet in die Wohnung des Privatklägers ein und erbeutete Fr. 2'030.– Bargeld; bei einer separaten Schlägerei schlug er einem Kontrahenten mehrfach mit den Fäusten gegen den Kopf.

Zusammenfassung

In der Nacht auf den 23. September 2023 fasste der unter Alkohol- und Kokaineinfluss stehende Beschuldigte zusammen mit einem Mittäter den Entschluss, den Geschädigten in dessen Wohnung in Hinwil zu überfallen. Zur Tatvorbereitung vermummten sich beide Täter und schalteten ihre Mobiltelefone aus. Mit einem Dolch bewaffnet verschafften sie sich Einlass, drängten einen anwesenden Zeugen zurück, bedrohten den Wohnungsinhaber massiv und erbeuteten Bargeld in der Höhe von Fr. 2'030.–, ehe sie flüchteten. Bei einem separaten Vorfall schlug der Beschuldigte in einer tätlichen Auseinandersetzung einem am Boden liegenden Kontrahenten von oben herab mehrfach mit den Fäusten wuchtig gegen den Kopf (einfache Körperverletzung). Bei einer späteren Hausdurchsuchung wurden zudem ein verbotener symmetrischer Dolch sowie ein illegaler Laserpointer sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob Anklage wegen Raubes, einfacher Körperverletzung, Vergehens gegen das Waffengesetz und Vergehens gegen das NISSG. Sie forderte eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten unbedingt, eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– bedingt sowie eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB unter Aufschub der Freiheitsstrafe. Die Verteidigung beantragte eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten bedingt und erklärte Bereitschaft zu einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB. Das Bezirksgericht Hinwil sprach den Beschuldigten schuldig des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) und des Vergehens gegen das NISSG (Art. 12 i.V.m. Art. 5 NISSG). Das Gericht qualifizierte den Raub als schwerste Tat. Der geplante, nächtliche Überfall in Überzahl in einer Privatwohnung zeugte von hoher krimineller Energie, wenngleich keine physische Gewalt angewendet wurde und die Beute gering war. Aufgrund einer toxikologischen Mischintoxikation und Persönlichkeitsentwicklungsstörung lag eine leicht verminderte Schuldfähigkeit vor, sodass das Verschulden noch im leichten Bereich verblieb und die Einsatzstrafe auf 32 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt wurde. Die Täterkomponente (keine Vorstrafen, spätes Geständnis) wirkte neutral. Für die einfache Körperverletzung (170 TS) und die beiden Nebendelikte (je 10 TS) sprach das Gericht gesondert eine asperierte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– bedingt aus (Probezeit 2 Jahre). Den Vollzug der Freiheitsstrafe von 32 Monaten schob das Gericht zugunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB (Behandlung von Sucht und psychischer Störung) auf (126 Tage Haft angerechnet).

Bemerkungen

Freiheitsstrafe von 32 Monaten zugunsten ambulanter therapeutischer Massnahme nach Art. 63 StGB aufgeschoben (Art. 63 Abs. 2 StGB, 126 Tage Haft angerechnet). Kumulative bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Probezeit 2 Jahre). Leicht verminderte Schuldfähigkeit bei Mischintoxikation berücksichtigt.

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