Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 27 Monate (2 Jahre 3 Monate)
Vollzug: unbedingt
Zur Finanzierung seiner Betäubungsmittelsucht beging der vielfach vorbestrafte Beschuldigte zwei räuberische Diebstähle in Verkaufsgeschäften, wobei er Verkäufer mit dem Tod bedrohte und eine Uhrenschachtel ins Gesicht warf; zudem verübte er eine Serie von Diebstählen, Drohungen und Beamtenattacken.
Zwischen Oktober 2023 und Januar 2024 verübte der suchtmittelabhängige Beschuldigte zahlreiche Straftaten im Raum Winterthur: In einem Modegeschäft entwendete er eine Jacke und stiess auf der Flucht vor den intervenierenden Angestellten massive Todesdrohungen aus ('i bring di um', Raub Dossier 1). In einem Juweliergeschäft stahl er zwei Uhren und warf bei der Verfolgung eine schwere Kartonverpackung mit einer Uhr direkt ins Gesicht des Ladeninhabers, um sich die Beute zu sichern (Raub Dossier 6). Im November 2023 attackierte er in einem Spital Polizisten, spuckte ihnen ins Gesicht, trat um sich und drohte, sie abzustechen. Daneben beging er sechs vollendete und versuchte Diebstähle (u.a. von Luxustaschen, Kuhglocken und Alkohol), mehrfache Hausfriedensbrüche, mehrfache schwere Drohungen sowie vulgäre Beschimpfungen. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland forderte eine Freiheitsstrafe von 29 Monaten, eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, eine Busse von Fr. 500.– sowie eine stationäre Behandlung gemäss Art. 59 StGB. Die amtliche Verteidigung beantragte Freisprüche vom Raubvorwurf Dossier 1 und der sexuellen Belästigung, eine angemessene unbedingte Freiheitsstrafe sowie die Abweisung der stationären Massnahme. Das Bezirksgericht Winterthur sprach den Beschuldigten schuldig des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dossier 1 und 6), des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie des geringfügigen Diebstahls (Art. 139 i.V.m. Art. 172ter StGB). Vom Vorwurf der sexuellen Belästigung wurde er freigesprochen. Das Gericht bestimmte den Raub Dossier 1 zur Einsatzstrafe (Tatkomponente 6 Monate). Infolge von zwölf, teilweise einschlägigen Vorstrafen und Delinquenz während laufender Untersuchung erhöhte die Täterkomponente die Einsatzstrafe trotz Teilgeständnisses auf 7 Monate Freiheitsstrafe. In Anwendung des Asperationsprinzips erhöhte das Gericht die Strafe um 3 Monate für den zweiten Raub (Dossier 6), um 6 Monate für den mehrfachen Diebstahl, um 2 Monate für den einfachen Diebstahl, um 2 Monate für Gewalt und Drohung gegen Beamte, um 4 Monate für die mehrfachen Drohungen und um 3 Monate für die Hausfriedensbrüche auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 27 Monaten unbedingt (477 Tage Vorhaft angerechnet). Zudem verhängte es eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– für die Beschimpfungen und eine Busse von Fr. 300.– für den geringfügigen Diebstahl. Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen.
Unbedingte Freiheitsstrafe von 27 Monaten (477 Tage Haft angerechnet). Kumulative Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– für Beschimpfungen sowie Busse von Fr. 300.– für geringfügigen Diebstahl. Stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB mangels Therapiewillens/Erfolgsaussichten abgewiesen. Zwölf Vorstrafen (u.a. einschlägig für Raub) straferhöhend berücksichtigt.