Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 11.06.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 6
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Raub (Art. 140 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Opfer: 2
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: Drogen/Medikamente
Deliktssumme: CHF 1050

Qualifikationsgründe:
  • bandenmässige Begehung
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 41 Monate (3 Jahre 5 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Als eingespieltes Täterduo überfielen der Beschuldigte und ein Mittäter nachts gezielt Passanten in Zürich, schlugen und traten ein wehrlos am Boden liegendes Opfer brutal gegen Kopf und Körper und beraubten einen 68-jährigen Rentner; zudem beging er gewerbsmässige Diebstähle.

Zusammenfassung

Zwischen Januar und März 2024 verübte der algerische Beschuldigte zusammen mit einem Mittäter mehrere koordinierte Raubüberfälle und Diebstähle in der Stadt Zürich. In der Nacht auf den 13. Januar 2024 folgten die beiden Täter dem Geschädigten L. an einen abgelegenen Ort und attackierten ihn hinterrücks. Als das Opfer zu Boden stürzte und sich nur noch schützend die Hände über den Kopf hielt, schlugen und traten beide Täter mit wuchtigen Fusstritten gegen seinen Kopf und Körper weiter ein und erbeuteten Fr. 850.– Bargeld. Das Opfer erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I mit multiplen Gesichtsschädelkontusionen sowie Knie- und Schulterverletzungen (qualifizierter Raub, Dossier 1). Am 24. Februar 2024 verfolgten sie einen 68-jährigen Rentner, entrissen ihm gewaltsam Gegenstände im Wert von Fr. 350.– und fügten ihm Gesichts- und Rippenverletzungen zu (Raub, Dossier 6). Daneben beging der Beschuldigte gewerbsmässige Diebstähle, Sachbeschädigungen sowie Verstösse gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob Anklage wegen mehrfachen Raubes (teilweise qualifiziert), gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtung einer Ausgrenzung. Sie forderte eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten unbedingt, eine Busse von Fr. 300.– sowie eine Landesverweisung von 7 Jahren. Die Verteidigung beantragte Teilfreisprüche, eine bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten und eine Landesverweisung von maximal 5 Jahren. Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten schuldig des mehrfachen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB in Dossier 1 und Art. 140 Ziff. 1 StGB in Dossier 6), des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 3 lit. a StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) sowie der Missachtung der Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AIG). Vom Diebstahlsvorwurf Dossier 9 wurde er freigesprochen. Das Gericht ging vom qualifizierten Raub als schwerster Tat aus (Mindeststrafe 2 Jahre). Angesichts des brutalen Vorgehens zu zweit gegen ein wehrloses Opfer stufte es das Tatverschulden als nicht mehr leicht ein und setzte eine Einsatzstrafe von 27 Monaten fest. Im Rahmen der Asperation erhöhte es die Strafe um 8 Monate für den Raub am Rentner (Einzelstrafe 14 Monate), um ½ Monat für die Sachbeschädigung, um 5 ½ Monate für den gewerbsmässigen Diebstahl (Einzelstrafe 8 Monate) und um 1 Monat für die AIG-Verstösse auf 42 Monate Freiheitsstrafe. In der Täterkomponente fielen Vorstrafen und das Ausnutzen des Asylsystems zur Delinquenz straferhöhend ins Gewicht (+6 Monate), sodass eine Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten (4 Jahren) Freiheitsstrafe resultierte. Die Strafe wurde unbedingt vollzogen (vorzeitiger Strafvollzug angerechnet). Zudem verhängte das Gericht eine Busse von Fr. 300.– für BetmG-Übertretung und ordnete eine obligatorische Landesverweisung von 7 Jahren nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB an.

Bemerkungen

Unbedingte Freiheitsstrafe von 48 Monaten (4 Jahre; Haft/vorzeitiger Vollzug angerechnet). Obligatorische Landesverweisung von 7 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB mit SIS-Ausschreibung. Übertretungsbusse Fr. 300.–. Einsatzstrafe für qualifizierten Raub zu zweit mit Kopf- und Körpertitten (27 Mt.) asperiert mit zweitem Raub (+8 Mt.), gewerbsmässigem Diebstahl (+5.5 Mt.), Sachbeschädigung (+0.5 Mt.) und AIG-Verstössen (+1 Mt.).

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