Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: bedingt
Beim Verlassen eines Supermarkts mit unbezahlten Waren im Rucksack zog der Beschuldigte vor dem ihn stellenden Filialleiter ein Klappmesser, hielt es bedrohlich vor sich und flüchtete mit der Beute.
Am 2. März 2025 entwendete der Beschuldigte in einer Migros-Filiale in Stäfa diverse Konsumgüter im Gesamtwert von ca. Fr. 40.–, verstaute sie in seinem Rucksack und passierte die Kasse, ohne die Waren zu bezahlen. Im Vorraum wurde er vom stellvertretenden Filialleiter gestellt und aufgefordert, den Rucksack zu öffnen. Um sich und die Beute vor dem Festhalten zu sichern, zog der Beschuldigte ein Klappmesser aus der Hosentasche, klappte die Klinge auf und hielt diese in Angriffsdistanz bedrohlich vor sich in Richtung des Filialleiters. Durch diese Messerbedrohung schüchterte er den Mitarbeiter derart ein, dass dieser zurückwich und der Beschuldigte mitsamt den entwendeten Waren aus dem Geschäft flüchten konnte. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erhob am 11. Juli 2025 Anklage wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (räuberischer Diebstahl). Sie beantragte eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten, den Vollzug einer früheren bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie die Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren. Die amtliche Verteidigung plädierte auf Freispruch vom Vorwurf des Raubes (lediglich Schuldsprüche wegen Diebstahls und Drohung), eine milde Geldstrafe sowie den Verzicht auf eine Landesverweisung. Das Bezirksgericht Meilen sprach den Beschuldigten schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (räuberischer Diebstahl). Bei der Strafzumessung erachtete das Gericht das Tatverschulden als gerade noch leicht. Zwar schuf der Beschuldigte durch den Einsatz eines geöffneten Messers eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben des Angestellten, doch sprachen der sehr geringe Deliktsbetrag (ca. Fr. 40.–) und die geringe kriminelle Energie für ein tatadäquates Verschulden im untersten Bereich des Strafrahmens. Die Einsatzstrafe wurde auf 7 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Bei der Täterkomponente wirkte sich die persönliche Lebenssituation (Schutzstatus S infolge des Kriegs in der Ukraine, Pflege der kranken Mutter) neutral aus. Strafschärfend fiel jedoch eine einschlägige Vorstrafe der Staatsanwaltschaft Luzern wegen Diebstahls ins Gewicht, welche nur knapp zwei Monate vor der Tat ergangen war (+1 Monat). Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren (43 Tage Haft angerechnet). Die bedingte Vorstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wurde widerrufen und für vollziehbar erklärt. Gestützt auf die Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) verzichtete das Gericht in Würdigung der Kriegslage in der Ukraine auf eine Landesverweisung.
Bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei 3 Jahren Probezeit (43 Tage Untersuchungshaft angerechnet). Räuberischer Diebstahl (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) in Migros-Filiale mit Messerbedrohung. Widerruf und Vollzug einer früheren bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Verzicht auf Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB (Schutzstatus S, Kriegslage in der Ukraine).