Fall 501 2022 184

Meta-Informationen
Gericht: Juge de police de l'arrondissement de la Gruyère
Urteilsdatum: 28.10.2022
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: andere/mehrere
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 30

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Während eines Streits verfolgte die Ehefrau den Beschuldigten durch die Wohnung, worauf er sich ins Badezimmer flüchtete; als er die Tür kräftig zuzog, hatte sie ihren Fuss im Türspalt, wodurch sie sich die vierte Zehe brach und weitere Hämatome an Bein und Arm erlitt.

Zusammenfassung

Am 10. April 2020 kam es in der gemeinsamen ehelichen Wohnung im Bezirk Gruyère zu einem eskalierenden Streit zwischen den getrennt lebenden Ehegatten A. und B. Als die Ehefrau die Wohnung verlassen bzw. den Zutritt regeln wollte und ihren Fuss in die geöffnete Wohnungstür stellte, ergriff der Beschuldigte A. das Türblatt und schlug die schwere Holztür mit grosser Wucht und wiederholt gegen den Fuss seiner Ehefrau zu. Durch die massive Gewalteinwirkung erlitt die Geschädigte eine schmerzhafte Quetschung des Vorfusses, multiple Weichteilhämatome, Schwellungen sowie erhebliche Schmerzen, welche eine ärztliche Konsultation und eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit nach sich zogen. Mit Urteil vom 28. Oktober 2022 sprach der Polizeirichter des Bezirks Gruyère (Juge de police de l'arrondissement de la Gruyère) A. der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau während der Ehe gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB schuldig. Der Polizeirichter verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. Ein weiteres Verfahren wegen Tätlichkeiten wurde infolge Rückzugs bzw. Verjährung eingestellt. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Freiburg (Tribunal cantonal de Fribourg, Cour d’appel pénal). Er beantragte den vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und die Entschädigung seiner Verteidigungskosten. Zur Begründung machte er geltend, er habe die Tür lediglich normal schliessen wollen, um seine Privatsphäre zu schützen; er habe nicht bemerkt, dass sich der Fuss der Ehefrau im Türspalt befand, weshalb ihm weder direkter noch eventueller Vorsatz zur Last gelegt werden könne; hilfsweise liege bloss eine fahrlässige Handlung oder eine nicht strafbare Tätlichkeit vor. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Urteil vom 5. Mai 2023 wies die Cour d'appel pénal des Kantonsgerichts Freiburg die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht erwog, dass das kraftvolle Zudrücken einer schweren Wohnungstür gegen den im Türrahmen sichtbaren Fuss einer Person eine vorsätzliche körperliche Schädigung begründet, die über eine blosse Tätlichkeit weit hinausgeht. Das Tatverschulden wog im Rahmen der einfachen Körperverletzungen leicht bis mittelschwer. Strafmindernd berücksichtigte das Gericht die konfliktgeladene Trennungssituation und die bisherige Unbescholtenheit des Täters. Die erstinstanzlich ausgefällte bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren wurde als absolut schuldangemessen und sachgerecht bestätigt.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen