Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 25.01.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Tatmittel: einvernehmlich
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Unter 16 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • jugendlicheR TäterIn
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der erwachsene Beschuldigte empfing einen knapp 16-jährigen Jugendlichen (rund zwei Monate vor Erreichen des Schutzalters) in seiner Wohnung und vollzog mit ihm in gegenseitigem Einvernehmen Zungenküsse und gegenseitigen Oralverkehr (sexuelle Handlungen mit Kindern).

Zusammenfassung

Am Abend des 15. August 2021 lud der volljährige Beschuldigte den Privatkläger, einen Jugendlichen, in seine Wohnung in Zürich ein. Der Privatkläger stand zu diesem Zeitpunkt knapp zwei Monate vor Vollendung seines 16. Lebensjahres und befand sich somit an der oberen Grenze des gesetzlichen Schutzalters sowie in einer Phase seiner sexuellen Findung und Orientierung. In der Wohnung kam es in gegenseitigem Einvernehmen zum Austausch von Zungenküssen sowie zum Vollzug von gegenseitigem Oralverkehr. Körperliche Gewalt oder Drohungen wandte der Beschuldigte nicht an; er handelte jedoch direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Lust. Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung) sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 25. Januar 2023 (DG220156) schuldig der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Von den zusätzlichen Anklagevorwürfen der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) sowie des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB) sprach es ihn vollumfänglich frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.– bei einer Probezeit von 2 Jahren, ordnete eine obligatorische Landesverweisung von 5 Jahren (Art. 66a StGB) samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an und verfügte die Erstellung eines DNA-Profils. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Berufung und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Aufhebung der Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erhob Anschlussberufung und forderte eine Verurteilung auch wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt. Der Privatkläger zog seine zunächst angemeldete Berufung im Laufe des Verfahrens zurück. Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer) wies mit Urteil SB230331 vom 8. Juli 2024 sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid im Schuld- und Strafpunkt. Bei der Strafzumessung erwog das Gericht, dass gegenseitiger Oralverkehr zwar an sich eine schwerwiegende sexuelle Handlung darstelle, das Verschulden im konkreten Fall aufgrund des gegenseitigen Einvernehmens und der unmittelbaren Nähe des Opfers zum Schutzalter (knapp 2 Monate vor dem 16. Geburtstag) aber objektiv noch als leicht einzustufen sei (unterer Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens). Die hypothetische Einsatzstrafe wurde auf 180 Tagessätze Geldstrafe festgesetzt. Die Täterkomponente (Ersttäter, geregeltes Erwerbsleben mit Monatseinkommen von Fr. 6'800.– bis 7'000.–, Geständnis der Handlungen bei fehlender Unrechtseinsicht) wirkte sich strafneutral aus. Die Endstrafe wurde auf 180 Tagessätze zu Fr. 130.– bedingt (Probezeit 2 Jahre) festgelegt. Die obligatorische Landesverweisung von 5 Jahren wurde mangels schweren persönlichen Härtefalls bestätigt, jedoch sah das Obergericht im Sinne einer Verhältnismässigkeitskorrektur von der Ausschreibung der Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem ab.

Bemerkungen

OG ZH (SB230331 vom 08.07.2024): Vorinstanz (BG Zürich) verurteilte wegen Art. 187 Ziff. 1 StGB zu 180 TS Geldstrafe bedingt (Freispruch von Art. 189 und 136 StGB) und 5 Jahren Landesverweisung mit SIS-Ausschreibung. OG bestätigte Schuldspruch und Strafmass von 180 TS zu Fr. 130.– bedingt (Probezeit 2 Jahre). Einsatzstrafe Art. 187 StGB: 180 TS GS (leichtes Tatverschulden wegen Einvernehmlichkeit und Nähe zur Schutzaltersgrenze). Täterkomponente neutral. Landesverweisung von 5 Jahren bestätigt (Art. 66a StGB), jedoch von der Ausschreibung im SIS abgesehen.

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