Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgerichts Dielsdorf
Urteilsdatum: 14.12.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 14 Monate (1 Jahr 2 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der an paranoider Schizophrenie leidende Beschuldigte baute durch Wutausbrüche und Drohungen eine bedrohliche Kulisse auf, nötigte eine Bekannte in seiner Wohnung zu sexuellen Handlungen, vergewaltigte sie vaginal und fertigte heimlich eine kurze Videoaufnahme an.

Zusammenfassung

In der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2022 befand sich die Privatklägerin in der Wohnung des Beschuldigten in Regensdorf. Der Beschuldigte, bei dem eine hebephrene/paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde, geriet in einen Zustand psychotischer Erregung und schuf durch unberechenbare Wutausbrüche, Zerstörung von Mobiliar und verbale Drohungen eine einschüchternde, bedrohliche Atmosphäre. Unter Ausnutzung der massiven Angst des Opfers nötigte er die Frau zunächst zum Erdulden von Küssen, Griffen an Brust und Gesäss sowie dem Einführen eines Fingers in die Vagina und erzwang die Vornahme von Oralverkehr an ihm. Anschliessend vollzog er gegen ihren erklärten Willen den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr (Vergewaltigung). Zudem filmte er die im Bett liegende Geschädigte ohne deren Einwilligung während zwei bis drei Sekunden mit seinem Mobiltelefon und leitete die Videosequenz an eine Bekannte weiter. Das Bezirksgericht Dielsdorf (II. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 14. Dezember 2023 (DG230006) schuldig der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB). Es widerrief eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen aus einem früheren Strafbefehl und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– (durch 531 Tage Haft bereits erstanden). Weiter ordnete das Bezirksgericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. Gegen dieses Urteil erhob einzig der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch von den Sexualdelikten, eventueller Verurteilung nur wegen Sachbeschädigung und Verzicht auf Massnahmen bzw. Anordnung einer ambulanten Massnahme. Die Staatsanwaltschaft forderte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Da einzig der Beschuldigte Berufung einlegte, galt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer) bestätigte im Urteil SB240186 vom 6. November 2024 sämtliche Schuldsprüche. Bei der Strafzumessung bildete die Vergewaltigung das schwerste Delikt: Bei einer objektiven Tatschwere im unteren Bereich und einer gutachterlich festgestellten mittelschweren Verminderung der Schuldfähigkeit (Reduktion des Verschuldens um die Hälfte) setzte das Gericht die Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe fest. Wegen der sexuellen Nötigung (hypothetische Einzelstrafe 8 Monate) asperierte es um 4 Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe. Für die Sachbeschädigung und die Videoaufnahme fällte es nach Asperation eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen aus. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente (Vorstrafen straferhöhend, Geständnis bei Sachbeschädigung leicht mindernd) resultierten rechnerisch 16 Monate Freiheitsstrafe und 20 Tagessätze Geldstrafe, welche nach Widerruf der Vorstrafe auf 60 Tagessätze Gesamtgeldstrafe zu erhöhen gewesen wären. Aufgrund des zwingenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) durfte die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 14 Monaten nicht überschritten werden; die Gesamtgeldstrafe wurde auf 60 Tagessätze zu Fr. 30.– reduziert (beide Strafen durch Haft erstanden). Aufgrund der fortbestehenden psychotischen Erkrankung und Rückfallgefahr ordnete das Obergericht eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB an, befristete diese jedoch auf ein Jahr ab Vollzugsantritt.

Bemerkungen

OG ZH (SB240186 vom 06.11.2024): Vorinstanz (BG Dielsdorf) sprach 14 Mt. FS und 90 TS GS aus, Widerruf Vorstrafe (60 TS), stat. Massnahme Art. 59 StGB. Im Berufungsverfahren: Vergewaltigung Einsatzstrafe 14 Mt. FS (bei mittelschwer verminderter Schuldfähigkeit, 50 % Reduktion). Asperation sex. Nötigung (Einzelstrafe 8 Mt.): +4 Mt. auf 18 Mt. FS. Täterkomponente: Vorstrafen straferhöhend, Kooperation bei Sachbeschädigung mindernd -> 16 Mt. FS und 20 TS GS. Bei Widerruf Gesamtwiderrufsstrafe 60 TS GS. Wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO, alleinige Täterberufung) blieb es bei 14 Mt. FS unbedingt und 60 TS GS unbedingt (vollständig durch Haft und vorzeitigen Massnahmevollzug erstanden). Stationäre Massnahme Art. 59 StGB auf 1 Jahr befristet angeordnet.

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