Fall DG240122-L

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung
Urteilsdatum: 28.01.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Tatmittel: einvernehmlich
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte
Opferalter: Unter 16 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a197, Pornografie, altrechtlich, mehrfach
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 21 Monate (1 Jahr 9 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte chattete monatelang mit einer vermeintlich 14-Jährigen (verdeckte Fahndung der Polizei), vereinbarte ein sexuelles Treffen und erschien mit Kondomen vor ihrer Wohnung; zudem besass und erstellte er umfangreiche tatsächliche und virtuelle kinderpornografische Bild- und Videodateien (Pädophilie).

Zusammenfassung

Der Beschuldigte chattete über Monate hinweg auf Plattformen wie Chatlounge und WhatsApp intensiv mit einem Profil, von dem er wusste, dass es sich angeblich um ein 14-jähriges Mädchen handelte – in Wirklichkeit handelte es sich um eine verdeckte Fahnderin der Kantonspolizei Zürich. Er drängte den Kontakt gezielt in Richtung sexueller Handlungen, thematisierte Sexualpraktiken und vereinbarte schliesslich ein persönliches Treffen zur Vornahme sexueller Handlungen an deren Wohnort. Am 22. Februar 2023 reiste er mit Kondomen ausgerüstet zum vereinbarten Treffpunkt nach Zürich, wo er unmittelbar vor dem Gebäude von der Polizei festgenommen wurde. Bei der anschliessenden forensischen Auswertung seiner elektronischen Geräte wurden zudem acht sexualisierte Chats mit weiteren vermeintlich Minderjährigen (teilweise unter Austausch kinderpornografischer Bilddateien) sowie ein Gesamtbestand von 167 tatsächlichen und fünf virtuellen Bild- und Videodateien mit harter Kinderpornografie sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob am 22. Juli 2024 Anklage beim Bezirksgericht Zürich. Sie warf dem Beschuldigten versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern (aArt. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfache versuchte Pornografie (aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 StGB) sowie mehrfache Pornografie (aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB) vor. Die Verteidigung machte verfahrensrechtliche Mängel der verdeckten Fahndung geltend, rügte eine unzulässige polizeiliche Tatprovokation und forderte die Unverwertbarkeit sämtlicher Chatprotokolle sowie einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern. Das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung) verwarf die verfahrensrechtlichen Rügen mit Urteil vom 28. Januar 2025 (DG240122-L): Es stellte fest, dass die verdeckte Fahndung rechtmässig angeordnet war und die Initiative zu den sexuellen Absprachen vom Beschuldigten selbst ausging, weshalb keine unerlaubte Provokation vorlag. Es sprach den Beschuldigten in sämtlichen Anklagepunkten vollumfänglich schuldig. Bei der Strafzumessung bestimmte das Gericht die versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern als schwerstes Delikt (Hands-on-Delikt). Für die gedachte Vollendung setzte es die hypothetische Einsatzstrafe im Bereich eines nicht mehr leichten Verschuldens auf 14 Monate an. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Tat im Versuchsstadium steckenblieb, aber massiv durch einschlägige Vorstrafen und Bewährungsausstände belastet war (demgegenüber Geständnis und Reue nur leicht minderten), setzte das Gericht die Einsatzstrafe auf 15 Monate Freiheitsstrafe fest. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) wurde diese Strafe für die mehrfache versuchte Pornografie (Chats mit virtuellen/realen Minderjährigen) um 5 Monate und für den strafbaren Besitz kinderpornografischer Dateien um 1 Monat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 21 Monaten erhöht. Angesichts der gutachterlich diagnostizierten Pädophilie und bestehenden Rückfallgefahr schob das Gericht den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB auf (184 Tage Haft angerechnet). Zudem verhängte es ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für berufliche und organisierte Freizeitaktivitäten mit Minderjährigen gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und d StGB.

Bemerkungen

BG Zürich (DG240122-L vom 28.01.2025): Erstinstanzliches Urteil. Einsatzstrafe versuchte Art. 187 aStGB: hypothetisch 14 Mt. für Vollendung, Täterkomponente (einschlägige Vorstrafen straferhöhend, Geständnis/Reue leicht mindernd) -> 15 Monate Freiheitsstrafe. Asperation mehrfache versuchte Pornografie (Art. 197 Abs. 4 aStGB): +5 Mt. Asperation mehrfache Pornografie (Art. 197 Abs. 5 aStGB): +1 Mt. Gesamtfreiheitsstrafe: 21 Monate unbedingt (184 Tage Haft angerechnet). Vollzug aufgeschoben zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB, pädophile Störung), lebenslanges Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen (Art. 67 Abs. 3 lit. b und d StGB).

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