Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 96 Monate (8 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte missbrauchte seine Tochter ab deren 12. Lebensjahr über Jahre sexuell und vergewaltigte sie nach Erreichen der Volljährigkeit mindestens elfmal, indem er ihre psychische Abhängigkeit und das Verantwortungsgefühl für ihren Bruder ausnutzte und bei Gegenwehr handgreiflich wurde.
Dem irakischen Beschuldigten (Jg. 1966) wurde vorgeworfen, ab Anfang 2009 in der Familienwohnung in Aarau sowie in Ferienunterkünften regelmässig schwere sexuelle Übergriffe an seiner damals 12- bis 13-jährigen Tochter verübt zu haben (Berührungen, Entkleiden, ab 14 Jahren Finger- und Oralpenetration). Nach Erreichen ihrer Volljährigkeit setzte er die Übergriffe über rund drei Jahre fort und vergewaltigte sie bei mindestens elf Gelegenheiten vaginal und ungeschützt. Er nutzte dabei ihre emotionale Abhängigkeit, ihre Angst vor Sanktionen und ihr Verantwortungsgefühl für ihren jüngeren Bruder (Drohung mit Rückführung des Bruders ins Kinderheim oder Strafanzeigen) gezielt aus und wandte bei Gegenwehr körperliche Gewalt an (Ohrfeigen, Schubsen, Fixieren); bei einer Tat versuchte er zudem unter massiven Schmerzen anal einzudringen. Nach ihrem Auszug bedrängte er sie wiederholt erpresserisch um Geld und beschimpfte sie im April 2019 wüst als «Nutte» und «Hundetochter». Er bestritt sämtliche Handlungen vollumfänglich. Das Bezirksgericht Aarau sprach den Beschuldigten am 1. November 2022 (ST.2022.95) schuldig der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Schändung (Art. 191 StGB), des mehrfachen Inzests (Art. 213 StGB), der mehrfachen versuchten Erpressung und Nötigung sowie der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 StGB). Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer zehnjährigen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB (ohne SIS-Eintrag) und sprach der Tochter Genugtuung von CHF 17'000.– und Schadenersatz von CHF 4'193.– zu. Gegen dieses Urteil erhob einzig der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau und verlangte vollumfänglichen Freispruch, eventualiter eine bedingte Strafe und Verzicht auf die Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die Abweisung der Berufung. Da einzig die Verteidigung berief, galt im Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Obergericht des Kantons Aargau (1. Kammer, Urteil SST.2023.33 vom 11. Januar 2024) bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche (qualifizierte die Nötigungsvorwürfe als versuchte Erpressung), die unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Jahren und die zehnjährige Landesverweisung. Bei der Strafzumessung setzte das Obergericht für die erste Vergewaltigung der volljährigen Tochter eine Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe fest: Zwar lag keine Brachialgewalt vor, das Ausnutzen der extremen Vulnerabilität der Tochter, der psychische Druck und das ungeschützte Verkehren begründeten jedoch ein unteres bis mittelschweres Verschulden bei vollem Handlungsspielraum. Die Asperation für die mindestens zehn weiteren Vergewaltigungen (Einzelstrafen je 3 Jahre) ergab einen Gesamtschuldbeitrag von weit über 5 Jahren; zusammen mit den übrigen Verbrechen (sexuelle Handlungen mit Kindern, Schändung, Inzest, versuchte Erpressung) hätte die schuldangemessene Strafe deutlich über 8 Jahren gelegen. Trotz Zuerkennung einer Strafminderung von 3 Monaten wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots im Vorverfahren verblieb es wegen des Verschlechterungsverbots bei der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 8 Jahren unbedingt. Die Geldstrafe für Beschimpfung (30 Tagessätze à CHF 30.–) wurde im Unterschied zur Vorinstanz neu bedingt aufgeschoben (Probezeit 3 Jahre), da angesichts des mehrjährigen Freiheitsstrafenvollzugs keine Schlechtprognose vorlag. Die Landesverweisung von 10 Jahren wurde mangels Härtefalls bestätigt.
Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Aarau (ST.2022.95) vom 01.11.2022: 8 Jahre Freiheitsstrafe (unbedingt), Geldstrafe 30 TS à Fr. 30.– und Landesverweisung 10 Jahre. Das Obergericht des Kantons Aargau (SST.2023.33) bestätigte die Schuldsprüche, die 8 Jahre Freiheitsstrafe und die Landesverweisung auf Berufung des Beschuldigten am 11.01.2024; die Geldstrafe für Beschimpfung wurde neu bedingt aufgeschoben (Probezeit 3 Jahre). Hauptdelikt: mehrfache Vergewaltigung (mindestens 11 Taten). Nebendelikte: mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Schändung, Inzest, mehrfache versuchte Erpressung (Score 5). Beschleunigungsgebot im Untersuchungsverfahren verletzt (-3 Monate), wegen Verschlechterungsverbot ohne Auswirkung auf die Endstrafe.