Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 54 Monate (4 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte vergewaltigte seine Ehefrau in der ehelichen Wohnung viermal, indem er sie trotz verbaler und körperlicher Gegenwehr auszog, mit dem Unterarm auf dem Brustkorb niederdrückte und vaginal sowie anal penetrierte; daneben beging er Drohungen, Tätlichkeiten und Verkehrsdelikte.
Dem 46-jährigen türkischen Beschuldigten wurde vorgeworfen, seine Ehefrau in den Jahren 2018 und 2019 in der gemeinsamen Familienwohnung bei vier separaten Gelegenheiten vergewaltigt und mehrfach sexuell genötigt zu haben. Beim ersten Vorfall im März/April 2018 zog der stark alkoholisierte Beschuldigte die sich wehrende Frau trotz wiederholter verbaler Ablehnung und physischen Abwehrbewegungen gewaltsam aus, drückte ihre Beine auseinander, fixierte sie mit seinem Unterarm mit voller Wucht auf dem Brustkorb (wodurch sie kaum mehr atmen konnte und Hämatome erlitt) und drang vier- bis fünfmal vaginal und anal in sie ein; er liess erst ab, als der gemeinsame Sohn an der Schlafzimmertür erschien. Drei weitere Vergewaltigungen (rund ein Jahr bzw. über ein halbes Jahr später, zuletzt in den Nächten vom 8. und 9. November 2019) liefen nach ähnlichem Gewaltmuster ab. Daneben traktierte er sie wiederholt mit Schlägen, Faustschlägen und Todesdrohungen, verübte Verkehrsdelikte und verstösse gegen das Waffengesetz. Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 13. Januar 2022 (ST.2021.155) wurde der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Drohung, der Nötigung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen (unter Freispruch von der Beschimpfung). Das Bezirksgericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren (54 Monaten, 1 Tag Festnahme angerechnet) sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– für die Tätlichkeiten. Zudem ordnete es eine obligatorische Landesverweisung von 10 Jahren mit SIS-Ausschreibung gemäss Art. 66a StGB an und sprach dem Opfer eine Genugtuung von CHF 15'000.– zu. Gegen dieses Urteil erhob einzig der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Er verlangte weitgehende Freisprüche von sämtlichen Sexual- und Gewaltdelikten, eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen für das Waffendelikt und das Absehen von der Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Infolge des Alleinrechtsmittels des Beschuldigten galt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Obergericht des Kantons Aargau (1. Kammer, Urteil SST.2022.148 vom 30. Mai 2023) bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche, die Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, die Busse und die Landesverweisung vollumfänglich. Bei der Strafzumessung setzte das Obergericht für die erste Vergewaltigung eine Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe fest: Das Tatverschulden lag im unteren Bereich des Rahmens, da keine über den Beischlaf hinausgehende exzessive Gewalt angewandt wurde; subjektiv handelte der Täter direktvorsätzlich und egoistisch mit leicht herabgesetzter Hemmschwelle durch Alkohol, aber voller Steuerungsfähigkeit. Für die drei weiteren Vergewaltigungen (Einzelstrafen je 2 Jahre) erhöhte das Gericht die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips wegen fehlenden zeitlichen Zusammenhangs und neu gefasster Tatentschlüsse um 4 Jahre auf 6 Jahre Freiheitsstrafe. Zusammen mit den weiteren Delikten (sexuelle Nötigung, Drohungen, SVG, Waffen) und den einschlägigen Vorstrafen (drei unbedingte Geldstrafen wegen SVG) wäre eine deutlich höhere Strafe angezeigt gewesen, an der das Gericht jedoch durch das Verschlechterungsverbot gehindert war. Die fünfmonatige Urteilsbegründung der Vorinstanz verletzte das Beschleunigungsgebot knapp nicht. Die zehnjährige Landesverweisung wurde bestätigt, da der Beschuldigte trotz Geburt in der Schweiz wegen hoher Schulden, Konkurses und Delinquenz wirtschaftlich mangelhaft integriert war und kein Härtefall vorlag.
Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg (ST.2021.155) vom 13.01.2022: 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe (unbedingt), Busse Fr. 1'000.– und Landesverweisung 10 Jahre mit SIS. Das Obergericht des Kantons Aargau (SST.2022.148) bestätigte auf Berufung des Beschuldigten am 30.05.2023 sämtliche Schuldsprüche und Sanktionen vollumfänglich. Hauptdelikt: 4 Vergewaltigungen der Ehefrau (Einsatzstrafe 2 Jahre, Asperation der übrigen drei Taten um +4 Jahre auf 6 Jahre; Verschlechterungsverbot schützte vor einer höheren Strafe als 4 ½ Jahre). Nebendelikte: sexuelle Nötigung, Drohungen, Tätlichkeiten, SVG-Delikte, Waffenwiderhandlung (Score 7).