Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Berner Jura-Seeland
Urteilsdatum: 17.07.2019
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Unter 16 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
  • a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Besonderheiten:
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der knapp 18-jährige Beschuldigte verbrachte den Abend mit der 15-jährigen Privatklägerin in der Wohnung ihrer Mutter und erzwang nach dem Konsum von Alkohol und Cannabis unter Ausnutzung ihrer Wehrlosigkeit und seiner körperlichen Überlegenheit grob und insistent sexuelle Handlungen sowie den Geschlechtsverkehr (langjährige PTBS).

Zusammenfassung

In der Nacht vom 13. auf den 14. Dezember 2014 hielt sich der damals knapp 18-jährige Beschuldigte allein mit der 15-jährigen Privatklägerin in der Wohnung ihrer Mutter in Lyss auf. Auf ihren Wunsch hin hatte er zuvor Alkohol und Cannabis beschafft, welche beide im Laufe des Abends konsumierten. In der Folge nutzte er die durch den Substanzkonsum geschwächte Verfassung des Mädchens, die neu auflebende Freundschaft und seine körperliche Überlegenheit gezielt aus. Trotz ihrer anfänglichen verbalen und körperlichen Gegenwehr bedrängte er sie grob und insistent, redete auf sie ein, sie dürfe nun nicht wieder «brav werden», und erzwang zunächst die Duldung sexueller Handlungen (vaginale Fingerpenetration; sexuelle Nötigung) und anschliessend den vaginalen Geschlechtsverkehr (Vergewaltigung). Zwar wandte er keine Brachialgewalt an, schüchterte das Mädchen jedoch massiv ein. Die Geschädigte litt noch sechs Jahre nach dem Vorfall unter schweren Traumatisierungen und befand sich in fortdauernder psychiatrischer Behandlung. Im Oktober 2014 hatte der Beschuldigte zudem eine unberechtigte Lernfahrt durchgeführt. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht, PEN 18 552) sprach den Beschuldigten am 17. Juli 2019 schuldig der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB), der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB), der Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren (Art. 19b Abs. 2 BetmG) sowie des Ausführens einer Lernfahrt ohne Berechtigung. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (teilbedingt: 6 Monate unbedingt, 24 Monate bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren), einer bedingten Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– (Probezeit 2 Jahre) und einer Verbindungsbusse von CHF 300.– und sprach der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 10'000.– zu. Gegen dieses Urteil erhob einzig der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Bern und verlangte vollumfänglichen Freispruch von den Sexualdelikten (er machte Einvernehmlichkeit geltend) sowie eine milde Geldstrafe für die Nebendelikte. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids. Wegen des Alleinrechtsmittels des Beschuldigten galt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (Urteil SK 20 38 vom 26. November 2020) bestätigte sämtliche Schuldsprüche und Sanktionen vollumfänglich. Bei der Strafzumessung bildete das Gericht die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung als schwerste Tat: Das objektive Verschulden wog im unteren Bereich des Rahmens, da keine Brachialgewalt eingesetzt wurde, das Ausnutzen der geschwächten Verfassung und der wiederbelebten Freundschaft jedoch erschwerend wirkte; subjektiv handelte er direktvorsätzlich und voll schuldfähig (eine bipolare Störung war remittiert), was eine Einsatzstrafe von 24 Monaten begründete. Im Rahmen der Asperation erhöhte das Gericht die Strafe für die beischlafsähnliche sexuelle Nötigung (Einzelstrafe 18 Monate) um 12 Monate und für die sexuellen Handlungen mit Kindern (Einzelstrafe 8 Monate, Opfer 15, Täter knapp 18, Eventualvorsatz) um 4 Monate auf eine Tatkomponentenstrafe von 40 Monaten. Die Täterkomponente wirkte neutral (belastende Biographie, aber keine Einsicht, kein Geständnis bzgl. Unfreiwilligkeit). Wegen einer überlangen Verfahrensdauer von 4 ½ Jahren mit langen Liegezeiten vor der Anklage bejahte das Gericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) und minderte die Strafe um 5 Monate auf 35 Monate Freiheitsstrafe. Infolge des Verschlechterungsverbots verblieb es bei den vorinstanzlich ausgefällten 30 Monaten im teilbedingten Vollzug (6 Monate unbedingt zur Warnung, 24 Monate bedingt).

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (PEN 18 552) vom 17.07.2019: 30 Monate Freiheitsstrafe (teilbedingt: 6 Monate unbedingt, 24 Monate bedingt, Probezeit 2 Jahre), Geldstrafe 40 TS bedingt und Verbindungsbusse Fr. 300.–. Das Obergericht des Kantons Bern (SK 20 38) bestätigte auf Berufung des Beschuldigten am 26.11.2020 die Schuldsprüche und Sanktionen vollumfänglich. Hauptdelikt: Vergewaltigung (Einsatzstrafe 24 Monate; Asperation sexuelle Nötigung +12 Mt, sexuelle Handlungen mit Kindern +4 Mt = Tatkomponente 40 Mt). Minderung um 5 Monate wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) -> 35 Monate; wegen Verschlechterungsverbots bei vorinstanzlichen 30 Monaten belassen. Besonderheit Verletzung Beschleunigungsgebot markiert.

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