Fall DG240023-I

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Uster
Urteilsdatum: 16.01.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a191, Schändung, altrechtlich
Tatmittel: Widerstandsunfähigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Ehegatte/Partner
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte vollzog am frühen Morgen an seiner auf dem Bauch schlafenden Partnerin, die am Vorabend nach einem Beziehungsstreit weitere Intimitäten ausdrücklich abgelehnt hatte, unter Ausnutzung ihrer absoluten Wehrlosigkeit einmal ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zur Ejakulation auf ihrem Rücken (Schockstarre / Freezing des Opfers).

Zusammenfassung

Die Privatklägerin und der rund 35-jährige kosovarische Beschuldigte führten eine wechselhafte intime Beziehung. Am Abend des 27. November 2023 hielten sie sich in der Wohnung des Bruders des Beschuldigten auf, wo es zu einer verbalen Auseinandersetzung über den Beziehungsstatus kam; die Privatklägerin stellte dabei unmissverständlich klar, dass sie keinerlei Intimität mehr zulassen werde, solange er sich nicht verbindlich zu ihr bekenne. Nachdem sich beide schlafen gelegt hatten, nutzte der Beschuldigte am frühen Morgen des 28. November 2023 (ca. 05.00 Uhr) den tiefen Schlaf der auf dem Bauch liegenden Geschädigten gezielt aus: Er schob ihre Unterwäsche zur Seite und vollzog ungeschützt den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zur Ejakulation auf ihrem Rücken. Die Privatklägerin erwachte durch das Eindringen, verfiel in eine akute Schockstarre («Freezing»), war bewegungs- und sprachunfähig und konnte erst nach seinem Verlassen des Zimmers die Wohnung verlassen. Sie erlitt erhebliche seelische Belastungen und begab sich gleichentags in gynäkologische sowie psychologische Notfallbehandlung. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster (Strafgericht, DG240023-I) vom 16. Januar 2025 wurde der Beschuldigte der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB schuldig gesprochen. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, ausgestaltet im teilbedingten Vollzug: 10 Monate wurden als unbedingter Vollzug (unter Anrechnung von 201 Tagen erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft, vollziehbar in Halbgefangenschaft) angeordnet und 26 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben. Ferner ordnete das Gericht gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB eine obligatorische Landesverweisung von 6 Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sowie ein lebenslanges Tätigkeitsverbot für Tätigkeiten mit Minderjährigen an. Zivilrechtlich wurde dem Opfer eine Genugtuung von CHF 8'000.– nebst Zins zugesprochen und die Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach festgestellt. Vor Gericht forderte die Staatsanwaltschaft eine unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahren, eine Landesverweisung von 10 Jahren und ein lebenslanges Tätigkeitsverbot. Die amtliche Verteidigung plädierte auf vollumfänglichen Freispruch (Bestreiten des Schlafs und Behauptung einer einvernehmlichen Handlung), eventualiter auf maximal 18 Monate Freiheitsstrafe bedingt und Verzicht auf Landesverweisung. Das Gericht stützte sich auf die als vollumfänglich glaubhaft gewürdigten Depositionen der Geschädigten, die durch zeitnahe Chatnachrichten und Notfallprotokolle gestützt wurden. Bei der Strafzumessung ging das Gericht vom ordentlichen Strafrahmen von Art. 191 aStGB (Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe) aus. Bei der objektiven Tatkomponente berücksichtigte es zugunsten des Täters, dass es sich um einen einmaligen, eher kurz andauernden und gewaltfreien Übergriff ohne physische Verletzungen handelte und keine von langer Hand geplante Tat vorlag. Deutlich straferschwerend wog jedoch, dass sich der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven an der schlafenden, wehrlosen Frau bis zur Ejakulation befriedigte und – obschon ihm ihre grundlegende Meinungsänderung vom Vorabend bewusst war – auf ein Kondom verzichtete, womit er sie dem Risiko einer Schwangerschaft und von Krankheiten aussetzte. In subjektiver Hinsicht handelte er direktvorsätzlich mit rein egoistischer Triebbefriedigung. Dies rechtfertigte eine hypothetische Einsatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe. Im Rahmen der Täterkomponente wirkten die persönlichen Verhältnisse neutral, jedoch fielen zahlreiche Vorstrafen (u.a. mehrfacher Diebstahl, Hausfriedensbruch, Hehlerei sowie grobe Verkehrsregelverletzungen) straferhöhend ins Gewicht; mangels Einsicht und Reue erhöhte das Gericht die Strafe um 4 Monate auf insgesamt 36 Monate Freiheitsstrafe. Vollbedingter Vollzug war wegen der Strafhöhe ausgeschlossen; beim teilbedingten Vollzug wurde die Probezeit wegen der Vorstrafen auf 3 Jahre verlängert. Die Landesverweisung von 6 Jahren war mangels Härtefalls obligatorisch.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Uster (DG240023-I) vom 16.01.2025. Rechtskraft bzw. allfälliges Berufungsverfahren zum Erfassungszeitpunkt nicht bekannt. Einzige Verurteilung wegen Schändung (Art. 191 aStGB). Zudem obligatorische Landesverweisung von 6 Jahren mit SIS-Ausschreibung und lebenslanges Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB).

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