Fall DG250001-B

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Andelfingen
Urteilsdatum: 29.08.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Ehegatte/Partner
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte setzte gegenüber seiner Lebenspartnerin über mehrere Stunden wiederholt gewaltsam den vaginalen Geschlechtsverkehr durch, indem er sie festhielt, ihre Beine spreizte, Druck auf ihren Hals ausübte, sie mit ihrem T-Shirt würgte und sie verbal demütigte; am Folgetag lenkte er ein Motorfahrzeug mit 1,19 Promille Blutalkohol.

Zusammenfassung

Am Abend des 18. Juni 2024 kam es in der gemeinsamen Wohnung zu einer gravierenden Auseinandersetzung zwischen dem deutschen Beschuldigten und seiner Lebenspartnerin. Obwohl die Geschädigte sich von ihm abwandte und sowohl verbal als auch durch anhaltenden körperlichen Widerstand unmissverständlich klarstellte, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wünschte, setzte sich der Beschuldigte gewaltsam über ihren Willen hinweg. Er hielt sie fest, spreizte ihre Beine mit Gewalt auseinander, zog ihren Kopf nach hinten, übte mit dem Unterarm massiven Druck auf ihren Hals aus und würgte sie zusätzlich mit ihrem hochgezogenen T-Shirt. Über mehrere Stunden hinweg drang er wiederholt vaginal in sie ein; versuchte sie sich wegzudrehen, zerrte er sie erneut auf den Rücken. Dazwischen legte er Pausen ein, in denen er sie demütigte und ihr vorhielt, sie sei eine «Schlampe» und er werde ohne Gleitgel verkehren, damit es «hart» werde. Zudem verkehrte er teilweise ohne Kondom. Die Geschädigte erlitt Schmerzen, Hämatome und massive psychische Traumatisierungen, fügte sich schliesslich erschöpft und resigniert und flüchtete am nächsten Tag. Am 19. Juni 2024 fuhr der Beschuldigte zudem mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,19 Promille mit dem Auto. Das Bezirksgericht Andelfingen sprach den Beschuldigten am 29. August 2025 der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) sowie des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) schuldig. Für die Vergewaltigung verurteilte es ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, deren Vollzug bei einer verlängerten Probezeit von 4 Jahren bedingt aufgeschoben wurde (unter Anrechnung von 23 Tagen Untersuchungshaft). Für das Strassenverkehrsdelikt sprach das Gericht eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus; unter Widerruf einer früheren bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Strafbefehl Frauenfeld vom 03.12.2021) bildete es eine unbedingte Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 170.– (gesetzliche Höchstgrenze). Von einer Landesverweisung sah das Gericht ab. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine mehrjährige Freiheitsstrafe sowie eine fünfjährige Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB. Die Verteidigung beantragte Freisprüche bzw. eine milde Strafe. Die Geschädigte hatte im Verlauf wieder eine Beziehung zum Beschuldigten aufgenommen und an der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, die früheren Aussagen blieben jedoch voll verwertbar. Das Gericht bejahte einen schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB, da der Beschuldigte seit seinem 9. Lebensjahr in der Schweiz lebt, hier voll integriert ist und die Partnerschaft wieder aufgenommen wurde. Bei der Strafzumessung für die Vergewaltigung ging das Gericht vom ordentlichen Strafrahmen von 1 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe aus. Bei der objektiven Tatschwere wog erschwerend, dass der Beschuldigte nicht unerhebliche körperliche Gewalt anwandte, die Geschädigte am Hals und mit dem T-Shirt würgte (Gefährdung der Gesundheit), mehrfach über mehrere Stunden penetrierte und teils ohne Kondom das Risiko von Krankheiten und Schwangerschaft schuf. Mindernd fiel ins Gewicht, dass keine Knochenbrüche oder bleibenden physischen Schäden entstanden. Subjektiv handelte er mit direktem Vorsatz und ausgeprägter Geringschätzung der Menschenwürde (gezielte Pausen, Herabwürdigungen, kein unkontrollierter Affekt), was ein Verschulden im unteren mittleren Bereich begründete; die hypothetische Einsatzstrafe wurde auf 22 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Bei der Täterkomponente wirkte eine Vorstrafe wegen häuslicher Gewalt straferhöhend, während kein Geständnis und keine Reue vorlagen; strafmindernd wurde gewürdigt, dass sich der Beschuldigte seit Februar 2025 einer Psychotherapie zur Alkoholaufarbeitung unterzog, was die Straferhöhung dämpfte (+2 Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe). Angesichts des erstmaligen Freiheitsentzugs und der therapeutischen Einsicht wurde der Vollzug bedingt gewährt, die Probezeit wegen der Bedenken jedoch auf 4 Jahre maximiert.

Bemerkungen

Erstinstanzliches begründetes Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen (DG250001-B) vom 29.08.2025. Schuldsprüche wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) und qualifizierter Trunkenheitsfahrt (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG; Score 1). Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten (bedingt, Probezeit 4 Jahre) betrifft allein die Vergewaltigung. Die Geldstrafe von 90 TS für das SVG-Delikt wurde durch Widerruf einer Vorstrafe (Strafbefehl Frauenfeld 2021, 180 TS bedingt) als Gesamtgeldstrafe auf das gesetzliche Maximum von 180 TS à Fr. 170.– (unbedingt) festgesetzt. Von einer Landesverweisung sah das Gericht infolge eines schweren Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB) ab.

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