Meta-Informationen
Gericht: Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden
Urteilsdatum: 12.07.2022
Kanton: AR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Unter 10 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte wies als Untermieter und gelegentlicher Babysitter die achtjährige Tochter seiner Vermieterin an, sich nackt auszuziehen und auf den Bauch zu legen, und zog ihr unter dem Vorwand einer nicht indizierten «Zeckenkontrolle» gegen ihre verbale und körperliche Gegenwehr Gesässbacken und Schamlippen auseinander.

Zusammenfassung

Der rund 25-jährige Beschuldigte wohnte zwischen Mitte Juli 2019 und Mitte Juni 2020 als Untermieter im Einfamilienhaus der Familie D. in E. (Kanton Appenzell Ausserrhoden) und betätigte sich gelegentlich als Babysitter für die damals 8-jährige Tochter der Vermieterin (die Privatklägerin). Ende Mai bzw. Anfang Juni 2020 befand er sich mit dem Kind allein im Haus. Unter dem Vorwand, eine «Zeckenkontrolle» durchzuführen – für welche keinerlei akute Notwendigkeit oder Veranlassung bestand –, wies er das Mädchen an, sich vollständig auszuziehen, die Beine zu spreizen und sich auf den Bauch zu legen. Als das Kind sich verbal und körperlich weigerte und Scham bekundete, setzte sich der Beschuldigte über ihren Widerstand hinweg, zog ihr die Gesässbacken sowie die Schamlippen auseinander und betrachtete eingehend ihren Intimbereich. Das Kind vertraute sich später seiner Mutter an; eine gynäkologische Untersuchung ergab keine physischen Verletzungen, das Mädchen litt jedoch unter starker Verunsicherung. Mit Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 12. Juli 2022 (SE3 21 15) wurde der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (unter Freispruch vom Vorwurf des Nichtanmeldens bei der Gemeinde nach kantonalem Recht). Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Probezeit 2 Jahre, 5 Tage Untersuchungshaft angerechnet) sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.– verurteilt. Zudem belegte ihn das Gericht gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB mit einem lebenslangen Verbot jeder beruflichen und organisierten ausserberuflichen Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen. Gegen diesen Entscheid erhob ausschliesslich der Beschuldigte Berufung an das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden und verlangte vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe, Entschädigung und Aufhebung des Tätigkeitsverbots. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die Abweisung der Berufung. Das Obergericht stellte nach Würdigung der glaubhaften Aussagen des Kindes und der Aussagen der Mutter die Tatbestandsmässigkeit fest. Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden (1. Abteilung, Urteil O1S 23 3 vom 5. März 2024) bestätigte den Schuldspruch, die bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten und das lebenslange Tätigkeitsverbot vollumfänglich. Bei der Strafzumessung ging das Gericht vom Strafrahmen von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe) aus: Objektiv lag angesichts der Bandbreite sexueller Übergriffe zwar eine moderate Schwere der Verletzung vor, erschwerend wog jedoch das Alter des Opfers (8 Jahre), der erhebliche Altersunterschied (17 Jahre) und der massive Vertrauensmissbrauch als Untermieter und Babysitter. Subjektiv handelte der Täter direktvorsätzlich aus egoistischer sexueller Motivation. Für eine Geldstrafe bestand mangels eines leichten Falls kein Raum, weshalb eine Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen bestätigt wurde. Die Täterkomponenten (keine Vorstrafen, persönliche Verhältnisse) fielen neutral aus. Mangels Schlechtprognose wurde der Vollzug bedingt aufgeschoben (Probezeit 2 Jahre). Auf die vorinstanzliche Verbindungsbusse von CHF 500.– verzichtete das Obergericht, da es sich nicht um Massendelinquenz handelte und die bedingte Strafe spezialpräventiv genügte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschuldigten am 18. Juli 2025 ab (6B_361/2024).

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden (SE3 21 15) vom 12.07.2022. Das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden (O1S 23 3) wies die Berufung des Beschuldigten am 05.03.2024 ab, bestätigte Schuldspruch, 8 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre) und das lebenslange Tätigkeitsverbot vollumfänglich und liess einzig die vorinstanzliche Verbindungsbusse von CHF 500.– entfallen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde am 18.07.2025 ab (6B_361/2024). Schweizer Staatsangehörigkeit mangels Landesverweisung bei Katalogtat.

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