Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 78 Monate (6 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte vereinbarte mit einer 56-jährigen Sexarbeiterin entgeltliche Dienste; als sie ungeschützten Verkehr ablehnte, würgte er sie mit Gewalt, drang mehrfach ohne Kondom in sie ein und nahm sie danach in einen Unterarmwürgegriff, bis sie bewusstlos wurde (konkrete Lebensgefahr, schwere PTBS).
Am 4. März 2022 begab sich der damals 28-jährige türkische Beschuldigte in das Apartment einer 56-jährigen Sexarbeiterin in Zürich, um entgeltliche sexuelle Dienste in Anspruch zu nehmen, nachdem beide zuvor geringe Mengen Kokain konsumiert hatten. Nachdem zunächst geschützter Geschlechtsverkehr stattgefunden hatte, zog der Beschuldigte das Kondom eigenmächtig ab und verlangte ungeschützten Verkehr, was die Geschädigte vehement ablehnte. Daraufhin packte er die körperlich unterlegene Frau mit beiden Händen am Hals, würgte sie mit brutaler Kraft und drang gegen ihre heftige körperliche Gegenwehr (Strampeln, Schreien) zwei- bis dreimal kurz vaginal in sie ein, ohne dass es zur Ejakulation kam. Unmittelbar danach nahm er sie von hinten in einen massiven Unterarmwürgegriff («Schwitzkasten») und verschloss ihre Atemwege an Mund und Nase so lange, bis sie das Bewusstsein verlor. Er liess die reglose Frau auf dem Bett liegen und flüchtete. Die Geschädigte erlitt Schürfungen, Blutergüsse an Hals und Nase, Schleimhauteinblutungen, eine Schilddrüsenverletzung sowie eine schwere chronische posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (6. Abteilung, DG230042-L) vom 12. September 2023 wurde der Beschuldigte der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) sowie der Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig gesprochen. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren (78 Monaten, unter Anrechnung von 28 Tagen Haft) sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Zudem ordnete das Gericht eine obligatorische Landesverweisung von 10 Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a, b und h StGB an und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20'000.– nebst Zins an das Opfer. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Verurteilung zu 7 Jahren Freiheitsstrafe und 10 Jahren Landesverweisung. Die Verteidigung verlangte den Freispruch von der Vergewaltigung und eine Verurteilung lediglich wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Strafe. Der Beschuldigte hatte sich nach der Tat zunächst verborgen gehalten und war erst über einen DNA-Treffer identifiziert worden; im Verfahren räumte er die Würgehandlungen ein, bestritt jedoch die Vergewaltigung und eine Tötungsabsicht. Bei der Strafzumessung bildete das Gericht die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung als abstrakt schwerste Tat (Strafrahmen 1 bis 10 Jahre): Objektiv wog die Tat noch leicht, da es bei wenigen kurzen Penetrationen ohne Samenerguss blieb und die Brutalität in Grenzen gehalten wurde, weil sich das Opfer massiv wehrte; subjektiv handelte er aus egoistischer Triebbefriedigung mit direktem Vorsatz, was eine Einsatzstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten (28 Monaten) begründete. In Anwendung des Asperationsprinzips erhöhte das Gericht die Strafe für die verschuldensmässig gravierendere Gefährdung des Lebens (isoliert 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe für das skrupellose Würgen bis zur Bewusstlosigkeit knapp unterhalb einer versuchten Tötung) um 3 Jahre (36 Monate) sowie für die einfache Körperverletzung (isoliert 8 Monate für Verletzungen und PTBS) um 4 Monate auf ein Zwischentotal von 5 Jahren und 8 Monaten (68 Monaten). Bei der Täterkomponente wirkten sechs frühere Vorstrafen (u.a. Waffendelikte mit Stichwaffen und SVG-Vergehen) straferhöhend (+30 %), während das Teilgeständnis bezüglich des Würgens mit einem Rabatt von −15 % honoriert wurde; per Saldo ergab sich eine Erhöhung um 15 % (+10 Monate) auf die definitive Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren unbedingt. Wegen fehlender beruflicher und sozialer Verwurzelung wurde ein Härtefall bei der zehnjährigen Landesverweisung verneint.
Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich (6. Abteilung, DG230042-L) vom 12.09.2023. Schuldsprüche wegen Vergewaltigung (Art. 190 StGB; Einsatzstrafe 2 J 4 M), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB; Einzelstrafe 4,5 J, Asperation +3 J), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB; Einzelstrafe 8 M, Asperation +4 M; Score 3) sowie BetmG-Übertretung (Busse Fr. 300.–). Täterkomponente: Vorstrafen +30 %, Teilgeständnis (bzgl. Würgen) −15 % = per Saldo +15 % (+10 Monate) -> Gesamtstrafe 6 ½ Jahre Freiheitsstrafe unbedingt. Besonderheit Geständnisrabatt markiert. Obligatorische Landesverweisung 10 Jahre mit SIS.