Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte misshandelte seine Ehefrau im Rahmen systematischer häuslicher Gewalt mehrfach körperlich (Tritte, Schläge, Stürze) und drang bei einer Auseinandersetzung aus Wut über frühere Sexualpartner zur Demütigung und Bestrafung gewaltsam mit Fingern in ihre Vagina und ihren Anus ein, fixierte sie und sog an ihren Schamlippen.
Der rund 60-jährige Beschuldigte lebte mit seiner Ehefrau (der Privatklägerin) in einer durch zunehmende Spannungen und häusliche Gewalt geprägten Ehe. Über Monate hinweg steigerte er sich in krankhafte Eifersucht und warf seiner Ehefrau vor, ihn bezüglich früherer Sexualpartner belogen zu haben. In drei Vorfällen im Jahr 2022 verübte er erhebliche körperliche Übergriffe: Am 19. Januar 2022 traktierte er sie mit Fusstritten gegen das Schienbein; am 3. Dezember 2022 stiess er sie so heftig zwischen Tisch und Sofa, dass eine schwere Glaskugel auf ihren Kopf fiel; am 23. Dezember 2022 schlug er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht und auf beide Ohren und trat ihr mit den Füssen in den Rücken. Im Rahmen dieser eskalierenden Übergriffe drang er, um sie gezielt für ihre angeblichen Lügen zu demütigen und zu bestrafen, gegen ihren erklärten Willen mit den Fingern in ihre Vagina und ihren Anus ein, fixierte sie dabei mit seinem Körpergewicht und einem Arm auf dem Bett und sog massiv an ihren Schamlippen. Die Geschädigte erlitt mehrtägige Schmerzen, Hämatome und erhebliche Traumatisierungen. Zudem beschimpfte er sie schriftlich als «Hure». Das Bezirksgericht Meilen sprach den Beschuldigten am 18. Dezember 2025 (DG250003-G) schuldig der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 3 aStGB, drei Vorfälle) sowie der Beschimpfung (Art. 177 StGB). Von einem vierten Körperverletzungsvorwurf und von einer Drohung wurde er freigesprochen. Das Gericht verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Probezeit 3 Jahre) sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– als Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB) zu einem früheren Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. April 2024 (GB230004). Zudem erteilte es ihm gestützt auf Art. 94 StGB die Weisung, an einem Lernprogramm gegen häusliche Gewalt teilzunehmen. Die Schadenersatzpflicht wurde dem Grundsatz nach festgestellt. Die Staatsanwaltschaft verlangte an der Hauptverhandlung eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie eine Geldstrafe. Die Verteidigung beantragte bezüglich der sexuellen Nötigung und der Körperverletzungen vollumfängliche Freisprüche (u.a. unter dem Vorwurf, die Ehefrau habe provoziert) und machte eine Alkoholisierung geltend. Das Gericht verwarf diese Schutzbehauptungen und stützte sich auf die konstanten und detaillierten Aussagen der Privatklägerin. Bei der Strafzumessung bildete das Gericht die Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung als schwerste Tat (Strafrahmen bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe): Angesichts der systematischen häuslichen Gewalt kam nur eine Freiheitsstrafe in Betracht; objektiv handelte es sich um ein Verschulden im unteren Bereich des Rahmens, subjektiv wirkte jedoch das Handeln aus reiner Rachsucht, Machtdemonstration und Demütigung leicht straferhöhend, sodass eine hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten festgesetzt wurde. Gemäss Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) wurde diese für die drei Körperverletzungen erhöht: Vorfall vom 19.01.2022 (isoliert 5 Monate) +3 Monate; Vorfall vom 03.12.2022 (isoliert 3 Monate) +2 Monate; Vorfall vom 23.12.2022 (isoliert 5 Monate) +3 Monate, was ein Tatkomponenten-Zwischentotal von 20 Monaten ergab. Die Täterkomponente (IV-/BVG-Rente nach Herzinfarkten, Schulden) war weitgehend neutral, eine nicht einschlägige Vorstrafe führte zu einer leichten Erhöhung um +1 Monat auf 21 Monate. Zugunsten des Beschuldigten stellte das Gericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) fest, da das gesamte Jahr 2024 ohne Untersuchungshandlungen verstrichen war, und reduzierte die Strafe um 3 Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe. Mangels einschlägiger Vorstrafen wurde der Vollzug bedingt aufgeschoben (Probezeit 3 Jahre) und die Teilnahme an einem Gewaltlernprogramm angeordnet.
Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Meilen (DG250003-G) vom 18.12.2025. Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB; Einsatzstrafe 12 Mt), dreifacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1/2 StGB; je Asperation +3, +2, +3 Mt) und Beschimpfung (Art. 177 StGB; Score 3). Freispruch von einer vierten Körperverletzung und von Drohung. Täterkomponente: Vorstrafen +1 Mt -> 21 Mt; Minderung um 3 Monate wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO / 2024 ohne Untersuchungshandlung) -> Endstrafe 18 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre) mit Weisung zu Gewaltlernprogramm. Die Geldstrafe von 10 TS à Fr. 30.– für Beschimpfung ist Zusatzstrafe zu GB230004. Schweizer Staatsangehörigkeit mangels Landesverweisungsprüfung bei Katalogtat.