Fall P/24358/2022

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police Genève
Urteilsdatum: 22.04.2024
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Elternteil/Kind
Opferalter: Unter 14 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a191, Schändung, altrechtlich
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Vater massierte seine 13-jährige Tochter bei sich zu Hause, ging dabei zu sexuellen Berührungen über, masturbierte sie mit den Fingern, leckte an ihren Brüsten, als sie eingeschlafen war, und küsste sie gegen ihren Willen auf den Mund.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Zeitraum von September 2021 bis August 2022 in Genf mehrfach sexuelle Handlungen an der minderjährigen Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin (geboren 2009, im Tatzeitraum 12 bis 13 Jahre alt) vorgenommen zu haben. Er nutzte das Vertrauensverhältnis im gemeinsamen Haushalt sowie Phasen der Abwesenheit der Mutter gezielt aus. Die Übergriffe umfassten wiederholte Berührungen der Brüste und des Intimbereichs des Kindes über und unter der Kleidung, das Entblössen seiner Genitalien sowie das Veranlassen der Geschädigten zu manuellen sexuellen Handlungen an ihm. Zudem drang er bei mindestens einer Gelegenheit digital in die Vagina des Mädchens ein und legte sich nachts zu ihr ins Bett, wo er ihren wehrlosen Schlafzustand ausnutzte. Das Opfer traute sich aus Angst vor dem Auseinanderbrechen der Familie und Repressalien lange Zeit nicht, sich jemandem anzuvertrauen, und litt unter erheblichen psychischen Belastungen, Schlafstörungen und Ängsten. Mit Urteil des Tribunal de police de la République et canton de Genève vom 22. April 2024 (Fall-Nr. P/24358/2022) wurde der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) sowie der Schändung (Art. 191 aStGB) schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren (Art. 42 und 44 StGB). Gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB verhängte das Gericht gegen ihn ein lebenslanges Verbot jeder beruflichen und organisierten ausserberuflichen Tätigkeit mit Minderjährigen. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB sah das Gericht mangels kausalen psychischen Störungsbildes ab. Die Zivilansprüche der geschädigten Privatklägerin wurden dem Grundsatz nach anerkannt und zur genauen Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen, während eine Genugtuungssumme festgesetzt wurde. Im Verfahren forderte die Staatsanwaltschaft Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie Schändung und beantragte eine teilbedingte Freiheitsstrafe sowie das Tätigkeitsverbot nach Art. 67 StGB. Die Verteidigung plädierte primär auf Freispruch von den massivsten Vorwürfen und machte geltend, die Aussagen des Mädchens seien widersprüchlich, durch familiäre Spannungen beeinflusst und böswillig übersteigert; eventualiter wurde eine milde bedingte Strafe verlangt. Das Gericht gelangte nach umfassender Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Schilderungen des kindlichen Opfers in den Kernbereichen hochgradig glaubhaft, detailreich, realitätsnah und frei von autosuggestiven Elementen waren. Die Einlassungen des Beschuldigten, der die schwerwiegenden Berührungen bestritt oder als rein väterliche Zuneigung darzustellen versuchte, wurden als reine Schutzbehauptungen verworfen, zumal sie im Widerspruch zu gesicherten Chatnachrichten und Zeugenaussagen standen. Bei der Strafzumessung erachtete das Gericht das Verschulden des Täters als schwer. Er hatte über Monate hinweg ein schutzbedürftiges Kind missbraucht, dem er als Stiefvater zu Schutz und Fürsorge verpflichtet gewesen wäre, und ihre emotionale Abhängigkeit für seine egoistischen sexuellen Triebe instrumentalisiert. Bei der Konkurrenz der Tatbestände bildeten die sexuellen Handlungen mit Kindern und die Schändung eine erhebliche Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Strafmindernd berücksichtigte das Gericht, dass der Beschuldigte strafrechtlich nicht vorbestraft war und sich in geordneten beruflichen Verhältnissen befand. Allerdings zeigte er während des gesamten Verfahrens kaum echte Reue oder Einsicht in das ihm zur Last gelegte Unrecht. Unter Abwägung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten erachtete das Gericht eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als tat- und schuldangemessen. Da die Legalprognose trotz mangelnder Einsicht dank des Fehlens einschlägiger Vorstrafen und der engen familiären Einbettung der Tat nicht vollends negativ ausfiel, konnte die Strafe vollumfänglich bedingt ausgesprochen werden.

Bemerkungen

Beschuldigter Schweizer Staatsangehöriger (geboren in Iran). Einsatzstrafe nicht separat beziffert; Hauptdelikt nach Gewicht des Tatkomplexes (alle Handlungen vom Schuldspruch gem. Art. 187 erfasst) gewählt.

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