Fall P/10831/2022

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Genève
Urteilsdatum: 05.05.2023
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: 6
Deliktsperiode: 70 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Unter 14 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich, mehrfach
  • a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich, mehrfach
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 40 Monate (3 Jahre 4 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Ein im Haushalt der Familie untergebrachter Mann nutzte zwischen März und Mai 2022 sechs- oder siebenmal das Vertrauen einer 13-jährigen Verwandten aus und vergewaltigte sie gegen ihren erkennbaren Willen, indem er sie festhielt und mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten, einem 1982 geborenen portugiesischen Staatsangehörigen, wurde zur Last gelegt, zwischen August 2021 und Mai 2022 im Kanton Genf schwerste Sexualdelikte zum Nachteil seiner minderjährigen Nichte (geboren 2006, im Tatzeitraum 14 bis 15 Jahre alt) begangen zu haben. Nachdem die Familie des Opfers den Täter nach dessen Trennung hilfsbereit auf ihrem Anwesen untergebracht hatte, nutzte er das Vertrauen und die emotionale Isolierung der Jugendlichen schamlos aus. Er baute gezielt ein Abhängigkeitsverhältnis auf und drängte sie zu sexuellen Handlungen. Als sie Widerstand leistete, übte er massiven psychischen und physischen Druck aus, zog sie zu sich, hielt sie fest und erzwang wiederholte vaginale Penetrationen, digitale Übergriffe sowie Oralsex. Er raubte dem Mädchen dabei dessen erste sexuelle Erfahrungen und drohte ihr subtil, um ihr Schweigen zu sichern. Erst durch das Auffinden verdächtiger Chatnachrichten auf dem Telefon des Mädchens flog die andauernde Ausbeutung auf. Das Tribunal correctionnel de la République et canton de Genève sprach den Angeklagten mit Urteil vom 5. Mai 2023 (Fall-Nr. P/10831/2022) der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 CP), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 CP), der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 CP) sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) schuldig. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten (unter Anrechnung von 355 Tagen Untersuchungshaft) sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.- verurteilt. Des Weiteren ordnete das Gericht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante psychotherapeutische Behandlung zur Minderung des Rückfallrisikos an, verwies ihn gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes und belegte ihn gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB mit einem lebenslangen Verbot jeglicher Tätigkeit mit Minderjährigen. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren, die Landesverweisung sowie die Anordnung ambulanter Massnahmen. Die Verteidigung stellte das Vorliegen von Zwang in Abrede und plädierte darauf, dass es sich um eine einvernehmliche Beziehung gehandelt habe; für die sexuellen Handlungen mit Kindern wurde eine milde, teilbedingte Strafe unter Verzicht auf eine Landesverweisung (Härtefallklausel) verlangt. Das Gericht erteilte den Schutzbehauptungen des Angeklagten eine klare Absage. Anhand der detaillierten, konstanten Aussagen des Opfers, gestützt durch gynäkologische Berichte und den expliziten Inhalt der sichergestellten Textnachrichten, stand zweifelsfrei fest, dass der Angeklagte die Minderjährige genötigt und vergewaltigt hatte. Seine Behauptung, er habe die Beziehung beenden wollen, wurde durch Nachrichten widerlegt, worin er weiterhin sexuelle Kontakte einforderte. Bei der Strafzumessung stufte das Gericht das Verschulden des Täters als sehr schwer ein. Er hatte das Gastrecht und das familiäre Vertrauen schändlich missbraucht und rein aus egoistischer Triebbefriedigung gehandelt. Für die Vergewaltigung als schwerste Tat setzte das Gericht eine Einsatzstrafe von 24 Monaten fest. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) wurde diese Strafe um 8 Monate für die sexuellen Handlungen mit Kindern (theoretische Einzelstrafe 10 Monate) und um weitere 8 Monate für die sexuelle Nötigung (theoretische Einzelstrafe 10 Monate) auf insgesamt 40 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Strafmindernd wirkte sich einzig die Vorstrafenlosigkeit neutral aus; Einsicht oder Reue fehlten gänzlich, da der Täter der Geschädigten die Schuld zuschob. Aufgrund der Strafhöhe und der Notwendigkeit einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB war der Vollzug zwingend vollumfänglich unbedingt anzuordnen. Die Landesverweisung war mangels Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gesetzlich zwingend.

Bemerkungen

Nationalität: Portugal (Herkunftsland laut Urteil). Opferbeziehung gem. Urteil: Minderjährige aus dem familiären Umfeld, die den Beschuldigten bei sich aufgenommen hatte; als Bekannte eingestuft. Anzahl Taten 6 bis 7; mit 6 erfasst.

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